Rz. 2
Absatz 1 legt die Fälle fest, in denen die bisherigen Gebührenvorschriften nach dem 2.1.2002 weiter anzuwenden sind.
Rz. 3
Falls die Fälligkeit der Pauschgebühr nach § 184 a.F. bis zum 1.1.2002 eingetreten ist, gelten für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Vorschriften der §§ 184 bis 187 und der Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes über die Bestimmung der Gebührenhöhe und des Kostenschuldners in der bisherigen Fassung weiter. Die Fälligkeit der Pauschgebühr bestimmt sich nach § 185. Da die Fälligkeit der Pauschgebühr erst mit der Beendigung des Verfahrens eintritt, gilt die Neuregelung für alle nach dem 2.1.2002 endenden Verfahren (BSG, Beschluss v. 30.8.2002, B 13 SF 1/02 S, SozR 3-1500 § 184 Nr. 2; BSG, Beschluss v. 5.5.2003, B 13 SF 5/02 S, SozR 3-1500 § 183 Nr. 1). Ob und in welcher Höhe die jeweiligen Beteiligten Pauschgebühren zu entrichten haben, richtet sich bei der Beendigung des Verfahrens nach dem 2.1.2002 nach § 184. Beigeladene sind nicht mehr zur Zahlung von Pauschgebühren verpflichtet (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 2.2.2007, L 5 SF 1/03).
Rz. 4
§ 192 a.F. ist weiter anzuwenden, wenn die Mutwillenskosten einem Beteiligten in einem Rechtszug vor dem 2.1.2001 durch Urteil oder Beschluss auferlegt wurden. Die Regelung des § 192 Abs. 2 n.F., wonach eine Entscheidung über die Verhängung der Mutwillenskosten durch eine Klagerücknahme in ihrem Bestand nicht berührt wird, greift in solchen Verfahren nicht ein. Nach § 192 a.F. ist die Kostenentscheidung im Falle der Klagerücknahme hinfällig und in eine Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 193 mit einzubeziehen.
Rz. 5
Die Vorschrift des § 197a ist nur auf Verfahren anwendbar, die ab dem 2.1.2001 rechtshängig (§ 94) werden (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 32/00). In Verfahren, die vor dem 2.1.2001 rechtshängig wurden und sowohl Kläger wie Beklagter nicht zu den in § 183 n.F. genannten Personen gehören, gilt § 183 a.F. über die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens weiter. In solchen Verfahren fallen für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts bis zur Erledigung der Streitsache keine Gerichtskosten i.S.v. § 183 an. Für die übrigen Beteiligten – Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Unternehmen der privaten Pflegeversicherung – gelten die Bestimmungen bezüglich der Pauschgebührenpflicht nach §§ 184 bis 190 a.F., einschließlich der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2, fort. Ebenfalls ergeht die Kostengrundentscheidung nach § 193 i.d.F. bis zum 31.12.2001 (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 73/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 1).