Rz. 12

Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn er die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte schlüssig behauptet. Das ist zu verneinen, wenn subjektive Rechte der Beigeladenen "offensichtlich und eindeutig" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verletzt sind (BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 11 AL 69/98 R, SozR 3-1500 § 75 Nr. 31). Notwendig ist eine materielle Beschwer (BSG, Urteil v. 8.9.2004, B 6 KA 37/03 R, SozR 4-5533 Nr. 273 Nr. 1). Ein Beigeladener kann gegen ein ihn beschwerendes Urteil trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der Hauptsache allerdings dann Rechtsmittel einlegen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat (BSG, Urteil v. 21.6.1995, 6 RKa 48/94, SozR 3-1500 § 131 Nr. 5). Das ist dann der Fall, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BSG, a. a. O.). Der Beigeladene ist ferner beschwert, wenn er nach § 75 Abs. 5 verurteilt worden ist (Leitherer, SGG, vor § 143 Rn. 8).

 

Rz. 13

Für die beigeladene Behörde genügt das verwaltungsmäßige Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht; materiell beschwert ist die Behörde vielmehr nur dann, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung ihres nur ihr gesondert übertragenen Aufgabenbereichs beeinträchtigt wird (Leitherer, SGG, vor § 143 Rn. 8 m. w. N.). Etwas anders gilt für eine zum Verfahren beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV). Ihre materielle Beschwer liegt darin, dass KVen auf Grund ihres Sicherstellungsauftrags die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung tragen (BSG, Urteil v. 28.8.1996, 6 RKa 88/95, BSGE 79 S. 97, 99 f. = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1). Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten im Bereich einer KV betreffen deshalb stets und unmittelbar auch ihren Verantwortungsbereich (BSG, Urteil v. 19.7.2006, B 6 KA 14/05 R, SozR 4-2500 § 116 Nr. 3; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER, zu Bestimmungsbescheiden nach § 116b SGB V).

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