Rz. 18

Ist das Rechtsmittel nicht zulässig, wird es durch Prozessurteil als unzulässig verworfen, sofern der Mangel nicht dadurch geheilt werden kann, dass die fehlende Prozessvoraussetzung nachgeholt wird (hierzu BSG, Urteil v. 15.8.1996, 9 RVs 10/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 13; BSG, Urteil v. 30.1.1980, 9 RV 40/79, SozR1500 § 78 Nr. 16; Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung analog § 114 Abs. 2; vgl. auch LSG NRW, Urteil v. 4.11.1999, L 7 SB 97/99). Begründet ist das Rechtsmittel, wenn das Rechtsmittelgericht zugunsten des Rechtsmittelklägers von der angefochtenen Entscheidung abweicht. Das Rechtsmittelgericht darf den Kläger gegenüber dem angefochtenen Urteil nicht schlechter stellen, wenn nur er Berufung eingelegt hat. Hat hingegen auch der Beklagte das Urteil mittels Anschlussberufung angegriffen, dann kann das Urteil innerhalb der Anträge des Beklagten zum Nachteil des Klägers abgeändert werden (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 12b). Allerdings ist das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und aus diesem Anlass die erstinstanzliche Kostenentscheidung ggf. auch zu seinem Nachteil zu ändern. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 14). Nicht zulässig ist es allerdings, wenn das Rechtsmittelgericht die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern will, obgleich es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels zurückweist (BGH, Beschluss v. 27.5.2004, VII ZR 217/02, NJW 2004 S. 2598).

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