Rz. 3

Die Erinnerung (§ 178) ist mangels Devolutiveffekts kein Rechtsmittel und damit auch keine Beschwerde. Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf, auf eine Änderung der Entscheidung durch dieselbe Instanz gerichtet und damit auch kein Rechtsmittel (hierzu BSG, Beschluss v. 29.5.1991, 4 RA 12/91, SozR 3-1750 § 318 ZPO Nr. 1; BSG, Beschluss v. 16.8.2000, B 6 SF 1/00 R; eingehend hierzu auch LSG NRW, Beschluss v. 30.3.2001, L 10 B 1/01 SB; vertiefend Frehse, SGb 2005 S. 265, 266 sowie die Kommentierung zu § 178a Rz. 8, § 172 Rz. 14 f. und vor § 143 Rz. 2a). Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist gleichermaßen kein förmlicher Rechtsbehelf, sondern der Antrag an den Dienstvorgesetzten, Maßnahmen der Dienstaufsicht einzuleiten. Ihre auch nur mittelbare Wirkung ist zu vernachlässigen. Sie führt i. d. R. nur zu Verfahrensverzögerungen und nicht selten zu rechtlichen Komplikationen, wenn die Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer zum Verfahrensgang Stellung nimmt, ohne die durch § 26 DRiG vorgeschriebene Zurückhaltung zu wahren (hierzu eingehend LSG NRW, Beschluss v. 22.2.2010, L 11 AR 140/09 AB). Bestehen zwischen Gericht und Dienstaufsicht Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Eingabe als ordentlicher/außerordentlicher Rechtsbehelf oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten ist, ist die Ansicht des Gerichts maßgebend (Frehse, SGb 2005 S. 265, 267; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 12 Rn. 129).

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