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Beschwerdeführer kann jeder durch eine beschwerdefähige Entscheidung beschwerte (s. vor § 143) Beteiligte sowie jeder Dritte sein, wenn die Entscheidung des SG in betrifft; Beispiel: Beschwerde desjenigen, dessen Antrag auf Beiladung (§ 75) abgelehnt worden ist sowie Zeugen, Sachverständige und die Landeskasse (Ausnahme: § 109). Beschwerdegegner ist immer ein Beteiligter, niemals das Gericht (Leitherer, SGG, vor § 172 Rn. 3). Maßgebend ist die formale Stellung des Beteiligten im Verfahren. Hat z. B. der Berufungsausschuss (§ 97 Abs. 2 SGB V) den antragstellenden Arzt im Rahmen des Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, diesen Beschluss aber trotz Drittwiderspruchs nicht für sofort vollziehbar erklärt (§ 97 Abs. 4 SGB V), weil er die Voraussetzungen dieser Norm zutreffend als nicht gegeben ansah, und wendet sich der Arzt nunmehr an das SG, um einen Beschluss nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erwirken, ist der Berufungsausschuss Antragsgegner bzw. Beschwerdegegner, obgleich er im Verwaltungsverfahren rechtmäßig nicht anders handeln konnte (hierzu LSG NRW, Beschluss v. 10.11.2010, L 11 KA 87/10 B ER). In bestimmten Fallkonstellationen fehlt der Gegner ganz, z. B. wenn ein Zeuge Beschwerde nach § 118 Abs. 1 i. V. m. § 380 Abs. 3 ZPO (Leitherer, a. a. O.) oder ein Beteiligter Beschwerde gegen die Entscheidung des SG einlegt, einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen abzulehnen (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § § 406 Abs. 5 ZPO).

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