3.1 Klage- und Antragsarten (Überblick)

 

Rz. 3

Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wird auch im Sozialrechtsweg Rechtsschutz im Rahmen bestimmter Klagearten gewährt, die in den §§ 54, 55 geregelt sind. Einstweiliger Rechtsschutz wird nach Maßgabe von § 86b gewährleistet. Im Einzelnen kommen in Betracht:

3.2 Besondere Verfahrensarten (Gehörsrüge – Gegenvorstellung; Beweissicherungsverfahren)

 

Rz. 4

Als besondere Verfahrensart ist das Beweissicherungsverfahren in § 76 geregelt. Zur vorsorglichen Tatsachenfeststellung können Zeugen und Sachverständige gehört und Augenscheinsbeweis erhoben werden. An die Stelle der Gegenvorstellung ist das mit Wirkung zum 1.1.2005 in § 178a geregelte Anhörungsrügeverfahren getreten. Es bietet einem Beteiligten die Möglichkeit, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Fortführung eines an sich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen.

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