3.1 Klage- und Antragsarten (Überblick)
Rz. 3
Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wird auch im Sozialrechtsweg Rechtsschutz im Rahmen bestimmter Klagearten gewährt, die in den §§ 54, 55 geregelt sind. Einstweiliger Rechtsschutz wird nach Maßgabe von § 86b gewährleistet. Im Einzelnen kommen in Betracht:
- die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1),
- die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1),
- die Aufsichtsklage als Sonderform der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 3),
- die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4),
- die reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5),
- die Feststellungsklage (§ 55),
- das Normenkontrollverfahren (§ 55a),
- die Wahlanfechtung nach § 57 SGB IV i. V. m. §§ 48b und 48c SGB IV),
- der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
- der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage,
- die Feststellung der kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- der Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
- der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 Satz 2),
- der Antrag auf einstweilige Anordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2).
3.2 Besondere Verfahrensarten (Gehörsrüge – Gegenvorstellung; Beweissicherungsverfahren)
Rz. 4
Als besondere Verfahrensart ist das Beweissicherungsverfahren in § 76 geregelt. Zur vorsorglichen Tatsachenfeststellung können Zeugen und Sachverständige gehört und Augenscheinsbeweis erhoben werden. An die Stelle der Gegenvorstellung ist das mit Wirkung zum 1.1.2005 in § 178a geregelte Anhörungsrügeverfahren getreten. Es bietet einem Beteiligten die Möglichkeit, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Fortführung eines an sich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen.
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