Rz. 26
Die in Abs. 2 eigenständig genannte Aufgabe des Sozialgesetzbuchs, dazu beizutragen, dass für die Erfüllung der Aufgaben auch die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, beruht darauf, dass Abs. 1 für das Sozialgesetzbuch nur die Gestaltung von Sozialleistungen anspricht, nicht aber die gleichfalls in den Sozialgesetzbüchern geregelten Vorschriften über den Weg und die Art und Weise von deren Erfüllung. Die Erwähnung der dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen hat ihren Hintergrund in der Tatsache, dass die Erfüllung konkreter sozialrechtlicher Leistungsansprüche leer laufen würde, wenn nicht entsprechende Leistungsanbieter vorhanden sind. In manchen Sozialleistungsbereichen könnte der Staat allein weder organisatorisch noch finanziell die nötige soziale Hilfe in ausreichendem Maße gewährleisten (so BT-Drs. 7/868 S. 26 zu § 17). Die Regelung nimmt daher insbesondere Bezug auf Dienst- und Sachleistungen, die die zuständigen Versicherungsträger im Regelfall nicht selbst erbringen können oder dürfen.
Rz. 27
Andererseits bringt die Regelung auch zum Ausdruck, dass Sozialleistungen nicht notwendigerweise auch von den Sozialleistungsträgern selbst zu erbringen sind und nur als behördliche Maßnahme zulässig sind, wie dies bereits vor der Verabschiedung des SGB I im Sozialhilfe- und Jugendhilferecht weit verbreitet war (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.). Die Regelung stellt auf notwendige Dienste und Einrichtungen ab, weil Geldleistungen unmittelbar vom Leistungsträger erbracht werden und erbracht werden können. Insoweit können Rechte des SGB auch Fördermaßnahmen zur Errichtung von Diensten und Einrichtungen (sog. institutionelle Förderung) vorsehen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Andererseits kann durch sozialrechtliche Regelungen den Leistungserbringern die Selbsterbringung von Sozialleistungen oder das Betreiben von Eigeneinrichtung aber sogar untersagt sein, wenn nicht notwendige Versorgungslücken zu schließen sind (vgl. §§ 72a, 140 SGB V).
Rz. 28
Unter sozialen Diensten und Einrichtungen sind diejenigen zu verstehen, die zur Erbringung der in § 11 genannten Sozialleistungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen benötigt werden. Im Regelfall handelt es sich um Leistungserbringer, die entweder als solche zugelassen sind und sein müssen, zumindest jedoch durch vertragliche Bindungen zur Erfüllung der konkreten Sozialleistung verpflichtet sind. Die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass diese Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, wird in § 17 Abs. 1 Nr. 2 nochmals den Leistungsträgern (vgl. Komm. dort) auferlegt. Wie bei § 17 lässt auch der Abs. 2 offen, nach welchen gesetzlichen Regelungen letztlich die sozialen Dienste und Einrichtungen zu errichten und zu finanzieren sind. Die Konkretisierung der Voraussetzungen für die Beteiligung Dritter an der Leistungserbringung erfolgt jeweils in den einzelnen Sozialgesetzbüchern oder den Gesetzen, die nach § 68 zu den Sozialgesetzbüchern gehören. Diese regeln auch die Vergütung für die Leistungen, entweder durch generelle gesetzliche Regelungen oder durch den erforderlichen Abschluss von Verträgen. Das Gebot der Sparsamkeit steht dabei nicht entgegen, wenn die Leistungsanbieter mit ihren Leistungen auch Gewinne erwirtschaften. Der Einbindung von privaten Wohlfahrtsunternehmen in die Leistungserbringung steht dabei das Sozialstaatsprinzip nicht entgegen (BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.).