0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 13 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bei § 13 handelt es sich ungeachtet der Informationsfreiheit in Deutschland um die erste von 4 Regelungen der Einweisungsvorschriften, die hauptsächlich darauf abzielen, dass Bürger ihre sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch auch geltend machen können und deshalb den Betreuungsvorschriften zugerechnet werden. Die §§ 13 bis 15 sind behördliche Informationspflichten, Information kann in diesem Zusammenhang als Oberbegriff verwendet werden, eines der Elemente ist sodann die Aufklärung. Dazu werden die Leistungsträger objektiv-rechtlich zur Aufklärung verpflichtet. Individuelle Rechte und Pflichten im Einzelfall, also sachliche und rechtliche Einzelfallfragen, unterfallen nicht § 13. Die Vorschrift ist zweckmäßig, weil durch sie die Vielfalt des staatlichen Leistungsangebotes transparent gemacht werden kann. Aufklärung dient aber auch dazu, die hohe Komplexität des materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes für den Bürger aufzulösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes heraus ein dichtes soziales Netz entstanden ist, dass den Einzelnen in Bezug auf seine Existenz und mehr praktisch von der Geburt bis zum Tode absichert. Zu einem partnerschaftlich angelegten Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger gehört Aufklärung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch als Selbstverständlichkeit dazu. Die Aufklärungspflicht leitet sich aus der sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebenden Obhutspflicht der Leistungsträger nach § 2 Abs. 2 ab, ohne dass sich aus einer Verletzung der Pflicht ein sozialrechtliches Herstellungsrecht ergeben könnte (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 13/03 R). Soziale Gerechtigkeit als Ziel und Aufgabe des Sozialgesetzbuches ist ein äußerst ambitioniertes Vorhaben (§ 2 Abs. 1). An sich muss soziale Gerechtigkeit bereits im sozialen Leistungssystem realisiert worden sein. Dann kann Aufklärung der Bevölkerung dazu beitragen, durch Realisierung aller sozialen Rechte auch soziale Gerechtigkeit zu erreichen. Umgekehrt wirkt Aufklärung diesem Ziel entgegen, wenn und soweit Ungerechtigkeiten bereits in den Sozialgesetzbüchern angelegt sind. In diesem Sinne ist Aufklärung eher dahin zu verstehen, Chancengleichheit auf soziale Sicherheit für alle Bürger herzustellen. Der Begriff der Bevölkerung kann in mehrfachem Sinne verstanden werden, gemeint ist hier sicherlich die Wohnbevölkerung. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Aufklärung sich an alle Einwohner im Zuständigkeitsbereich richtet. Eine weitere Differenzierung, etwa in Bezug auf Haupt- oder Mehrfachwohnsitze, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt oder Ausgangsort für Arbeit oder Ausbildung ist entbehrlich.
Durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die Bedeutung von § 13 keine wesentliche Beeinträchtigung erfahren. Die Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ist sicherlich im Einzelfall eine amtliche Information i. S. des IFG. Dennoch werden die einschlägigen Regelungen im IFG als nachrangig gegenüber der Aufklärungspflicht der Leistungsträger und ihrer Verbände anzusehen sein. Aufklärung zu veröffentlichen, stellt die Leistungsträger nicht vor ein Problem. Das Risiko für den Bürger überwiegt, nicht die richtige Information zu finden. Auch kann er deren Aktualität im Regelfall nicht beurteilen. Unbestritten dürfte aber sein, dass das IFG zu einem verbesserten Zugang zu behördlichen Informationen auch der Sozialleistungsträger geführt hat.
Die zunehmende Digitalisierung auch der öffentlichen Verwaltung hat dazu geführt, dass die Leistungsträger und andere Stellen Aufklärung über die Rechte und Pflichten in ihrem Zuständigkeitsbereich umfassend digital betreiben. Dabei ist Aufklärung im Wesentlichen als Angebot zur Selbstinformation ausgelegt. Die hohe Verfügbarkeit großer Speicherkapazitäten auf privaten digitalen Geräten erlaubt es dem Bürger, nach Belieben Informationen durch Downloads anzusammeln. Leider werden auch Informationen interessengebunden so bereitgestellt, dass nicht mehr allein objektive Aufklärung stattfindet, sondern auch Beeinflussungen bis hin zu sog. Fakes (bewusste Falschinformationen) vorgefunden werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufklärung
Rz. 3
Aufklärung i. S. d. § 13 ist die generelle, abstrakte und von einem individuellen Aufklärungswunsch unabhängige Unterrichtung der Bevölkerung über die sozialen Rechte und Pflichten. Daraus kann ein Bürger allerdings kein subjektives Recht gegenüber dem Leistungsträger ableiten, denn die Berechtigten auf Information sind unbestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.1993, 13 RJ 19/92). Es besteht daher keine Möglichkeit, bei unterlassener Aufklärung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht die Herstellung der Verhältnisse zu verlangen, die bestünden, wenn der Leistungsträger der Herstellungspflicht nachgekommen wäre (sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, vgl...