Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015, 3018), mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft gesetzt. Eine erste Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 27.6.1977 (BGBl. I S. 1040). Durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 25.7.1978 (BGBl. I S. 1089) wurde Abs. 1 erneut geändert. Eine Neufassung erhielt Abs. 1 Nr. 2 durch das Zweite Agrarsoziale Ergänzungsgesetz v. 9.7.1980 (BGBl. I S. 905) mit Wirkung zum 1.7.1980. Wesentlich geändert wurde die Vorschrift durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450). Die durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz vorgenommene Änderung wurde dann durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1882 v. 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205) mit Wirkung zum 5.12.1981 wieder gestrichen. Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) änderte Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ergänzt wurde die Vorschrift durch das Dritte Agrarsoziale Ergänzungsgesetz v. 20.12.1985 (BGBl. I S. 2475). Die Leistungen für Kindererziehung wurden durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz v. 12.7.1987 (BGBl. I S. 1585) mit Wirkung zum 17.7.1987 aufgenommen. Umfangreich modifiziert wurde die Vorschrift durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992. Eine redaktionelle Änderung nahm das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) vor. Weitere terminologische Änderungen erfolgten durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. S. 2998) beabsichtigte Änderung trat nicht in Kraft, da das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) das Inkrafttreten auf den 1.1.2001 verschob. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) trat dann die redaktionelle Änderung endgültig zum 1.1.2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erfolgten weitere redaktionelle Änderungen durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sowie das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Aufgrund der Aufhebung des Zuschusses zur Pflegeversicherung trat eine weitere Änderung durch das Zweite SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ein. Eine weitere Änderung erhielt die Vorschrift zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), da infolge der Neuordnung der Rentenversicherungsträger eine Neufassung des Abs. 2 erforderlich wurde. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 2 Nr. 3 redaktionell angepasst. Das Gesetz zur Flexibilisierung des Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) hat Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

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