Rz. 15
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Jachmann, Die Korrespondenz von Sozialrecht und Einkommensteuerrecht, NZS 2003, 281.
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Kirchhof, Die Kinderrechte des Grundgesetzes, NJW 2018, 2690.
Pfeifer, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und verfassungswidrige Besteuerung des Existenzminimums, SGb 1997, 14.
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Rz. 16
Zur Einkommensanrechnung auf Kindergeld/duales System des Kindergeldes. Wenngleich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich besteht, lassen sich, schon wegen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit, konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten:
BVerfG, Beschluss v. 29.5.1990, 1 BvL 20/84 u. a.
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (i. d. F. 1998) verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienlastenausgleich sind daher die Einkünfte eines Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern:
BVerfG, Beschluss v. 13.5.2005, 2 BvR 167/02.
Kindergeld ist grundsätzlich demjenigen als Einkommen zuzurechnen, an den es ausgezahlt wird, hier der kindergeldberechtigten Mutter. Das Kind ist nicht verpflichtet, das Kindergeld nach § 74 EStG an sich abzweigen zu lassen; daher ist es bei ihm nicht wegen eines unterlassenen Abzweigungsantrags fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen (hier: streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz):
BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 9b SO 6/06 R.
Das an die Mutter gezahlte Kindergeld ist nur dann Einkommen des grundsicherungsberechtigten Kindes, wenn es an dieses weitergeleitet wird. Eine nach § 2 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind (§ 74 EStG) besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird. Zur Berücksichtigung von Naturalleistungen der Eltern bei der Einkommensermittlung des grundsicherungsberechtigten Kindes:
BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 9b SO 5/06 R, SGb 2007, 682 mit Anm. Bernzen.
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Dadurch wird insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG nicht verletzt:
BVerfG, Beschluss v. 11.3.2010, 1 BvR 3163/09.
Eltern können von Verfassungs wegen nicht verlangen, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen zu müssen:
BSG, Urteil v. 20.7.2017, B 12 KR 14/15 R, NZS 2018, 268 mit Anm. Hebeler.
Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar. Es ist nicht von Verfassungs wegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen. Das Urteil des BVerfG zur beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwands für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung (Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94) ist nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragbar:
BSG, Urteil v. 21.3.2018, B 13 R 19/14 R, NZS 2018, 704 mit Anm. Kesan.