Rz. 2
Die Vorschrift entspricht unverändert dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 7/868). Wie die §§ 3 bis 10 insgesamt, gehört sie zu den Regelungen des Ersten Abschnitts, die die sozialrechtlichen Grundpositionen des Bürgers und die Leitideen aufzeigen, die den Vorschriften der einzelnen Sozialleistungsbereiche zugrunde liegen. Sie nimmt auf die in § 1 Satz 2 genannte Sicherung eines menschenwürdigen Daseins als Sozialstaatsgebot, die Förderung der Familie und den Ausgleich bei besonderen Belastungen des Lebens Bezug. § 7 fungiert quasi als eine Leitvorschrift, die zugleich die Verbindung zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den konkreten Normen des § 26 (Wohngeld) und dem Wohngeldgesetz als besonderem Teil des SGB darstellt. Das Recht auf Zuschuss zur Miete oder vergleichbaren Aufwendungen, die durch Aufwendungen für eine angemessene Wohnung entstehen, gehört zu den sozialen Rechten nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Regelung begründet jedoch entgegen dem Wortlaut, der ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen einräumt, keine konkreten Leistungsansprüche und bedarf der Konkretisierung hinsichtlich der Voraussetzungen "angemessene Wohnung" und der Art und Höhe des Zuschusses durch weitere Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 3
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 24) führt zu § 6 und § 7 aus, dass die Sozialleistungen, deren Leitideen die Vorschriften nennen, weniger die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung oder den Schutz gegen bestimmte Risiken, als vielmehr die Minderung bestimmter, ausschließlich wirtschaftlicher Belastungen, die unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten des Ausgleichs bedürfen, bezwecken. So könne Wohngeld in Anspruch genommen werden, weil und soweit der Einzelne angemessenen Wohnraum nur zu Bedingungen bekommen kann, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen.
Rz. 4
Die Aufnahme der Förderung der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung war bei Verabschiedung des SGB I umstritten. Der Bundesrat (BR-Drs. 7/868 S. 39) hatte die Aufnahme der Förderung der Kosten einer Wohnung in das SGB mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, dass das Wohngeld von Anfang an in erster Linie stets als ein bedeutsames Instrument der Wohnungsbauförderung angesehen worden sei. Allein schon wegen der korrespondierenden Wirkung zwischen den im öffentlich geförderten Wohnungsbau zugelassenen Mieten und dem Wohngeld liege es daher nahe, das Wohngeld in ein noch zu schaffendes Wohnungsgesetzbuch einzubeziehen, zumal es auch sachlich mehr den anderen Arten der öffentlichen Wohnungsbauförderung zuzurechnen sei, wie Aufwendungsbeihilfen, Annuitätshilfedarlehen, Zinszuschüsse oder Gewährung öffentlicher Baudarlehen. Dass die Gewährung der Mittel aus den genannten Förderungsarten meist nach objektiveren, die Zahlung des Wohngelds jedoch nach subjektiven Maßstäben erfolgt, könne kein entscheidendes Kriterium für die Zuordnung des Wohngelds zu einer im Sozialgesetzbuch geregelten Materie sein. Außerdem besteht auch eine enge Verflechtung zwischen dem Wohngeld und der Modernisierung älterer Wohnungen und der Sanierung nach dem Städtebauförderungsgesetz, die künftig gleichrangig neben der öffentlichen Förderung von Neubauwohnungen stehen werden. Diesem Ansinnen hat die Bundesregierung (BT-Drs. 7/868 Anlage 3) mit Hinweis darauf widersprochen, dass das Wohngeld als Sozialleistung enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den übrigen im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialleistungen aufweise. Der funktionelle Zusammenhang des Wohngelds mit anderen – wohnungspolitischen – Zielen werde durch die Einbeziehung in das Sozialgesetzbuch nicht beeinträchtigt; vergleichbare Zusammenhänge beständen auch in anderen Sozialleistungsbereichen, z. B. zwischen Arbeitsförderung und Arbeitsmarktpolitik, zwischen Ausbildungsförderung und Bildungspolitik oder zwischen der sozialen Sicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Strukturpolitik. Dass das Wohngeld in das gleiche große Gesetzbuch aufgenommen werde wie die Sozialhilfe, verändert den Charakter des Wohngelds ebenso wenig wie den von Sozialleistungen anderer Bereiche – etwa des Arbeitsförderungs-, des Sozialversicherungs- und des sozialen Entschädigungsrechts –, die wegen fehlender Einkommensabhängigkeit wesentlich weniger Gemeinsamkeiten mit der Sozialhilfe aufweisen als das Wohngeld. Aus diesen Gründen habe auch die von der Bundesregierung berufene Sachverständigenkommission mehrmals einstimmig die Einbeziehung des Wohngeldrechts in das Sozialgesetzbuch gefordert. Die Bundesregierung setzte sich letztlich mit ihrer Vorstellung durch.
Rz. 4a
Für die Aufnahme ins SGB sind hier speziell die Aspekte der sozialen Sicherheit, der sozialen Gerechtigkeit und auch des Familienlastenausgleichs zu nennen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Zudem ergibt sich aus dem geregelten Berechtigtenkreis eine klare Zuordnung zum sozialrechtlichen Gedanken, da letztlich derjenige gefördert wird, der sich die Wohnung sonst nicht leisten könnte und gerade nicht der Vermieter ...