Rz. 21h
Der neue Abs. 2b ist eine Ordnungsvorschrift, die im Wesentlichen § 3a Abs. 5 VwVfG entspricht. Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, hat sie dem Erklärenden nach § 36a Abs. 2b Satz 1 SGB I vor Abgabe der Erklärung die Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Damit soll der Erklärende geschützt werden. Denn gerade bei digitalen Formularen, die nach Befüllung nicht ausschließlich auf einer Bildschirmseite abgebildet werden und ggf. auch inhaltlich etwas komplexer sind, sollte bereits bei der Konzeption entsprechender digitaler Prozesse sichergestellt werden, dass der Erklärende den Überblick über die von ihm abzugebenden Erklärungsinhalte behält und dies auch für sich nachhalten kann (BT-Drs. 20/9195 S. 45).
Rz. 21i
Diese Vorschrift, die § 13 EGovG entspricht, löst die Problematik, dass bei gesetzlich vorgeschriebenen Formularen regelmäßig ein Feld für die Unterschrift vorgesehen ist, das der Nutzer ausfüllen und dann per Post versenden kann. Der digitale Ersatz einer Unterschrift ist demgegenüber nach § 36a Abs. 2 und 2a und seinen Parallelvorschriften an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Der rechtlich vorgeschriebene Einsatz von Formularen mit Unterschriftsfeldern entspricht nicht der Anordnung der Schriftform, insoweit ist nun eine Klarstellung erfolgt. Abs. 2c Satz 1 SGB I bestimmt daher in Ergänzung zu Abs. 2 Satz 1, dass kein Schriftformerfordernis vorliegt, wenn dieses nicht ausdrücklich angeordnet wird; allein aus dem Umstand, dass das vorgeschriebene Formular ein Unterschriftsfeld enthält, sind keine Rückschlüsse zu ziehen. Eine einfache E-Mail ist demnach ausreichend, wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars das Unterschriftsfeld entfällt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei herkömmlichen, zum Ausdruck bestimmten Formularen das Unterschriftsfeld beizubehalten ist.
Problematisch mag dabei sein, dass bei einem nicht vorhandenen Unterschriftsfeld die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben möglicherweise sinkt. Das Unterschriftsfeld kann daher z. B. durch eine vorformulierte Erklärung ersetzt werden, wonach Erklärender und die im Formular bezeichnete Person identisch sind. Möglich sind auch andere Maßnahmen, sodass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 StGB erfolgen kann. Um dem Nutzer zu verdeutlichen, dass er rechtsverbindliche Erklärungen abgibt, bieten sich entsprechende Informationen und Warnhinweise an, deren Kenntnisnahme er vor Versendung durch Betätigung einer Schaltfläche bestätigen muss (vgl. Koop, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 36a Rz. 130, Stand: 15.6.2024)