Rz. 32
Felix, Vorläufige Leistungen im Sozialrecht, SGb 2022, 12.
Krause, Die sozialen Dienste im System der Sozialversicherung, der sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe, ZfSH/SGB 1985, 346.
Kreutz, Gesetzlich normierte Kommunikationshilfen für Gehörlose, ZFSH/SGB 2008, 586.
Münder, Verbände der freien Wohlfahrtspflege – ein strittiger Begriff, NDV 1996, 350.
Pickel, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beschleunigung, SGb 1997, 206.
Mey, Rentenberechtigte in der Colonia Dignidad, DAngVers 2001, 330.
Mrozynski, Die Übernahme der Kosten für einen Dolmetscher im Zusammenhang mit der Erbringung von Sozialleistungen, ZFSH/SGB 2003, 470.
ders., Rechtsfragen der Steuerung durch die Sozialleistungsträger beim Abschluss von Verträgen mit den Leistungserbringern und bei der institutionellen Förderung, ZFSH/SGB 2011, 197.
Männig, Rahmenvereinbarungen zur Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern, ErsK 2004, 87.
Kraiczek, Gleichstellung behinderter Menschen – Recht auf barrierefreie Kommunikation und Gestaltung von Dokumenten, SozVers. 2004, 259.
Kreutz, Gesetzlich normierte Kommunikationshilfen für Gehörlose ZFSH/SGB 2008, 586.
Kunkel, Leistungserbringer als freie Träger der Jugendhilfe?, ZfJ 2004, 376.
Plagemann, Das Verhältnis von Leistungsrecht zum Leistungserbringungsrecht aus der Sicht der nichtärztlichen Leistungserbringer, VSSR 1997, 453.
D. Schneider, Zur sozialrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten bei der medizinischen Versorgung, SGb 2021, 222.
Welti, Die Verantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgungsstruktur der Rehabilitation, GesR 2009, 465.
ders., Sozialrecht und Barrierefreiheit, SGb 2015, 533.
Rz. 33
Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag i. S. d. § 44 Abs. 2 spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten Unterlagen eingereicht hat:
BSG, Urteil v. 22.6.1989, 4 RA 44/88.
Im Rahmen der Indienstnahme des Arbeitgebers für Zwecke der Verwaltung ist der Grundgedanke des § 17 Abs. 1 Nr. 3 über die klar und einfach gestalteten Formulare entsprechend heranzuziehen:
BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 11/89.
Ein formularmäßiger Verzicht auf Kindergeld setzt voraus, dass sich aus dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergibt, ob und in welchem Umfang der Berechtigte ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt Zu den strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts auf Sozialleistungen durch Angaben und Erklärungen in einem Antragsformular:
BSG, Urteil v. 25.7.1995, 10 RKg 9/94, Urteilsanmerkung von Schnath, SGb 1996, 335.
Aus den Regelungen über die sozialen Rechte und die Ausführung der Sozialleistungen in §§ 2, 17 folgt keine Berechtigung des Rentenversicherungsträgers, in Wahrnehmung einer Obhutspflicht die Rentenzahlung vorläufig zu versagen, weil nicht sicher sei, ob der Berechtigte eine – nach seinen Anweisungen gezahlte – Rente auch tatsächlich erhalte und für sich verbrauchen könne:
BSG, Urteil v. 5.4.2000, B 5 RJ 38/99 R.
- Erhebt der Rentenversicherungsträger gegen einen von ihm festgestellten Anspruch auf Zahlung von Rente eine aufschiebende Einrede, erlässt er damit keinen Verwaltungsakt.
- Die aufschiebende Einrede, geschuldete Rentenzahlungen einstweilig zu verweigern, kann sich aus einer Pflichtenkollision ergeben, soweit der Rentenversicherungsträger entweder seine Zahlungspflicht oder seine Obhutspflicht verletzen muss, um sicherzustellen, dass der Berechtigte die Rentenzahlung wirklich erhält (Fortführung von u. a. BSG, Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 44/94). Besteht eine solche Pflichtenkollision, hat der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der beiden Pflichten er zur Sicherung des Eigentums des Berechtigten den Vorzug gibt.
- Eine die aufschiebende Einrede rechtfertigende Kollision zwischen Rentenzahlungspflicht und Obhutspflicht liegt jedenfalls vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Geld weder dem Rechtsinhaber zu seiner freien Verfügung noch gemäß seinem freien Willen einem von ihm benannten Dritten zufließt, weil auf ihn durch Zwang, widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung eingewirkt wird:
BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 48/99 R.
Ein Rentenversicherungsträger darf eine bewilligte und bereits monatlich gezahlte Rente nicht durch bloße Berufung auf eine Einrede, sondern nur durch Verwaltungsakt vorläufig einstellen (Abgrenzung zu BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 48/99 R):
BSG, Urteil v. 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R.
Die Sozialleistungsträger sind aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, umfassend zu prüfen, welche Leistungen sie bei dem ihnen unterbreiteten Sachverhalt nach materiellem Recht zu erbringen haben:
BSG, Urteil v. 5.10.2005, B 5 RJ 6/05 R.
Die Gewährleistung einer Verständigung aller in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auch in i...