Rz. 25
Nach dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung als verlorener Zuschuss gezahlt, soweit nicht in § 17 Abs. 2 und 3 BAföG Abweichendes bestimmt ist. Im Ergebnis kommt eine Ausbildungsförderung als Zuschuss nur noch bei Schülern in Betracht. Nach § 17 Abs. 2 BAföG wird bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, der monatliche Förderungsbetrag, wiederum vorbehaltlich des Abs. 3, zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28.2.2001 begonnen hatten,, zurückzuzahlen ist. Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht für die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung auf einen Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR war mit Wirkung zum 16.7.2019 aufgehoben worden. Von dieser darlehensweisen und zurückzuzahlenden Ausbildungsförderung wird wiederum für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 BAföG (bei einer Ausbildung im Ausland) für nachweisbar notwendige Studiengebühren, für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer (infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren) hinaus geleistet wird, und für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG eine Ausnahme gemacht, sodass dieser Teil der Leistung als Zuschuss gewährt wird.
Rz. 26
Nach § 17 Abs. 3 BAföG wird bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung insgesamt als unverzinsliches Darlehen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG gewährt. Gleiches gilt für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BAföG (Ausbildung, die für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist oder die im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in Einzelfällen), für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird und nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG. Die Förderung durch Darlehen gilt nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer (infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren) hinaus geleistet wird, und für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG. Auch hier bleibt es beim Zuschuss.
Rz. 27
Die als Ausbildungsförderung gewährten Darlehen sind nach Ende des Studiums in Mindestraten von 130,00 EUR monatlich innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen (§ 18 Abs. 3 BAföG). Dabei gelten die hälftige und die vollständige Ausbildungsförderung durch Darlehen als ein Darlehen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Die erste Rate ist 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder nach Ende der geförderten Ausbildung zu zahlen. Bei Darlehensnehmern, deren Einkommen 1.330,00 EUR nicht übersteigt, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt (§ 18a BAföG). Das Darlehen kann nach Maßgabe des § 18b BAföG teilweise erlassen werden, wenn der Auszubildende zu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehört und die Ausbildung bis zu 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Weiterhin ist ein Erlass bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens möglich. Das Restdarlehen ist zu erlassen, wenn Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach § 18 Abs. 3 geschuldeten Höhe von 130,00 EUR erbracht wurden. Im Ergebnis wird die Rückzahlungspflicht für Darlehen zur Ausbildungsförderung damit auf den Betrag von 10.010,00 EUR begrenzt.
Rz. 27a
Die Ausbildungsförderung durch Darlehen erfolgt grundsätzlich unverzinslich. Eine Verzinsungspflicht entsteht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG mit 6 % erst dann, wenn ein Rückzahlungstermin für das Darlehen um mehr als 45 Tage überschritten wurde. In den Fällen der vollständigen Ausbildungsförderung durch Darlehen (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) gilt für die Verzinsung der gesamte noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BAföG).
Rz. 27b
Die Verwaltung und der Einzug der Darlehen erfolgt nach § 39 Abs. 2 BAföG durch das Bundesverwaltungsamt unter Anwendung die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) v. 28.10.1983 in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung–DarlehensV) v. 16.7.2019 (BGBl. I S. 1095); darin sind auch (in § 6 und der Anlage der BAföG-Darlehens-Verordnung–Dar...