Rz. 24
Baur, Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII), NVwZ 2004, 1322.
Bieback, Sozialrechtliche Förderung grenzüberschreitender Aktivitäten und Europarecht, NZS 2017, 801
Bienert, Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Mitgliedstaat der EU, Sperrzeit nach Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland, info also 2020, 147
Fenge, Der räumliche Geltungsbereich sozialversicherungsrechtlicher Normen, ZSR 1966, 257.
Fichte, Wohnsitzbegriff und "gewöhnlicher Aufenthalt" im deutschen internationalen Sozialrecht, SozVers 1983, 181.
Gagel, Probleme richterlicher Rechtsfortbildung (zum gewöhnlichen Aufenthalt), SGb 1990, 1.
Joussen, Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung im Ausland tätiger Freiwilliger, NZS 2003, 288.
Kreikebom, Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, DAngV 1983, 148.
Louven/Louven, Das Territorialitätsprinzip im Internationalen Sozialrecht, NZA 1991, 497.
Loytved, Gilt § 30 Abs. 1 SGB I für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?, AuB 1985, 200.
von Maydell, Die dogmatischen Grundlagen des inter- und supranationalen Sozialrechts, VSSR 1973, 73.
Mutschler, Die Geltung des Territorialitätsprinzips bei Leistungen an Arbeitslose, SGb 2000, 110.
Schulte, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung – Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09, ZESAR 2010, 143 und 202.
Rz. 25
Bevor im Anerkennungsverfahren nicht bindend oder rechtskräftig festgestellt ist, dass ein Asylsuchender asylberechtigt und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, hat er in aller Regel im Bundesgebiet oder Land Berlin nur einen vorübergehenden, also keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 1 Nr. 1 BKGG i. V. m. § 30 Abs. 3 SGB I:
BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8b RKg 4/79.
Ein inländischer Wohnsitz ist bei einem 2-jährigen Auslandsaufenthalt nicht aufgegeben, wenn die Wohnung jederzeit zur Benutzung zur Verfügung steht, der Berechtigte nicht die Absicht hat, sich auf unabsehbare Zeit im Ausland aufzuhalten und seiner Rückkehr keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen:
BSG, Urteil v. 26.7.1979, 8b RKg 12/78.
Bei einer Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber im Ausland für etwa 5 Jahre besteht kein Kindergeldanspruch, auch wenn der Beschäftigte seine Wohnung im Inland nicht aufgegeben hat, sich dort mit seiner Familie aber nur während des Urlaubs aufhält:
BSG, Urteil v. 28.2.1980, 8b RKg 6/79.
Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts entfällt nicht bereits dadurch, dass sein Ende unmittelbar bevorsteht. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch einen auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet und bleibt dementsprechend von Anfang bis Ende des Aufenthalts bestehen:
BSG, Urteil v. 16.10.1986, 12 RK 13/86.
Ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) entscheiden. Die Prognose ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die zugrunde zu legenden Fakten rechtsfehlerhaft festgestellt oder nicht alle wesentlichen Umstände (z. B. Rechtshindernisse für eine Abschiebung) hinreichend gewürdigt hat bzw. die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Im Hinblick auf Art. 6 GG besteht kein Rechtshindernis für die Abschiebung einer verheirateten Ausländerin, wenn beide Ehepartner keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet haben und die Abschiebung zwar nicht in das Herkunftsland, aber in ein aufnahmebereites Drittland möglich ist. Umstände, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht erkennbar waren, dürfen bei der späteren gerichtlichen Überprüfung nur für die Zeiten nach Bekanntwerden berücksichtigt werden.
BSG, Urteil v. 17.5.1989, 10 RKg 19/88.
Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Haftstrafe am Ort der Strafverbüßung:
BSG, Urteil v. 29.5.1991, 4 RA 38/90.
Hält sich ein polnischer Rentner ausschließlich im Bundesgebiet auf und erhält er in dieser Zeit fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die aber das Ende des berechtigten Aufenthalts nicht festsetzen, "wohnt" er in der Bundesrepublik Deutschland.
Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Fortführung von BSG, SozR 3-1200 § 30 Nr. 5):
BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RA 49/92.
Hat eine Ausländerin faktisch dauerhaft den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und erhält sie in dieser Zeit bis zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die das Ende des berechtigten Aufenthaltes nicht festsetzen, so hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Anschluss an und Fortführung von BSG, SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1):
BSG, Urteil v. 27.1.1994, 5 RJ 16/93.
Auch bei Ehegatten, von denen der eine bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebt, wird für den anderen ein gewöhnlicher Aufenthalt dort nicht schon durch den bloßen Wunsch begründet, gemeinsam in Deutschland zu leben:
BSG, Urteil v. 15.3.1995, 5 RJ 28/94.
Arbeitslosigkeit im Inland bei Wohnsitz im Aus...