Rz. 16
Brackmann, Der Vorbehalt des Gesetzes i. S. d. Art. I § 31 SGB I, DOK 1977, 470.
Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000, 1.
Francke, Richtlinien, Normsetzungsverträge und neue Behandlungsmethoden, SGb 1999, 5.
Hauck, Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – ein unbequemes Kind unserer Verfassungsordnung?, NZS 2010, 600.
Henke, Zur Bedeutung des Gesetzesvorbehaltes nach § 31 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches, DÖV 1977, 41.
Koch, Normsetzung durch Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, SGb 2001, 109.
Ossenbühl, Richtlinien im Vertragsarztrecht, NZS 1997, 497.
Rothkegel, Das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber – die Übergangsregelungen des Hartz-IV- und des AsylbLG-Urteils, ZFSH/SGB 2012, 519.
Schimmelpfeng-Schütte, Richtliniengebung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und demokratische Legitimation, NZS 1999, 530.
dies., Die Entscheidungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses, NZS 2006, 567.
Schlottmann/Haag, Grenzen der Verbindlichkeit der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, NZS 2008, 524.
Schnapp, Geltung und Auswirkungen des Gesetzesvorbehalts im Vertragsarztrecht, MedR 1996, 418.
ders., Aktuelle Rechtsquellenprobleme im Vertragsarztrecht – Am Beispiel von Richtlinien und EBM, SGb 1999, 62.
Selmer, Der Vorbehalt des Gesetzes, JuS 1968, 489.
Sodan, Normsetzungsverträge im Sozialversicherungsrecht, NZS 1998, 305.
Wimmer, Grenzen der Regelungsbefugnis in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, NZS 1999, 113.
Rz. 17
Der generellen Anerkennung eines Anspruchs wegen früher gewährter überobligatorischer Leistungen steht der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes entgegen:
BSG, Urteil v. 27.10.1982, 9a RV 14/82.
Für die Gewährung von Leistungen, die nur vorübergehend bis zur Erschöpfung bestimmter Haushaltsmittel erbracht werden, kann nach § 31 SGB I die etatmäßige Zurverfügungstellung ausreichen; dem ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Sozial-/Verwaltungsrechts steht § 31 SGB I nicht entgegen:
BSG, Urteil v. 16.2.1983, 7 RAr 105/81.
Einer gewohnheitsrechtlichen Übertragung des einheitlichen Beitragssatzes auf Ersatzkassenmitglieder stand § 31 SGB I entgegen (zu § 520 RVO):
BSG, Urteil v. 11.7.1991, 12 RK 30/89.
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Anwendung untergesetzlicher Normen. Das in den Bundesmantelverträgen geregelte Verbot, Basislaboruntersuchungen gemäß Teil B Kap O Abschn. I EBM auf Überweisung erbringen zu lassen, ist mangels ausreichender Rechtsetzungsermächtigung unwirksam:
BSG, Urteil v. 20.3.1996, 6 RKa 21/95.
Aufgrund der durch das SGB V vorgegebenen Einbeziehung der Richtlinien des Bundesausschusses in den Bundesmantelvertrag und die Gesamtverträge kommt diesen Richtlinien nach geltendem Recht – im Gegensatz zur Rechtslage unter Geltung der RVO – grundsätzlich Rechtsnormqualität zu, d. h., sie sind für den einzelnen Vertragsarzt und die Krankenkassen untergesetzliche Rechtsnormen:
BSG, Urteil v. 20.3.1996, 6 RKa 62/94.
Die Richtlinien der Bundesausschüsse (hier: nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, § 135 SGB V NUB-RL) sind untergesetzliche Normen, die von den Krankenkassen und den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten als unmittelbar verbindliches außenwirksames Recht zu beachten sind:
BSG, Urteil v. 16.9.1997, 1 RK 28/95.
Das Leistungserbringungsrecht (nach den NUB-RL) konkretisiert die Sachleistungsansprüche des Einzelnen nach § 27 SGB V gegenüber der Krankenkasse, so dass er keinen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat:
BSG, Urteil v. 16.9.1997, 1 RK 14/96, ZfS 1998, 211 mit Anm. Klose.
Die Bedarfplanungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (§§ 92, 99 SGB V) sind wirksame untergesetzliche Rechtsnormen:
BSG, Urteil v. 18.3.1998, B 6 KA 37/96 R.
Die Sozialverwaltung ist, auch soweit sie Leistungen erbringt, an das sie hierzu ermächtigende Gesetz gebunden (§ 31 SGB I). Demgemäß widerspräche die generelle Anerkennung eines Anspruchs aus früher gewährten Leistungen dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BSGE 64, 1; BSG, Urteil v. 27.10.1982, 9a RV 14/82):
BSG, Urteil v. 25.3.1999, B 9 V 11/98 R.
Die in einem ordnungsgemäßen Verfahren getroffene Entscheidung, mit der der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode von der Anwendung zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen hat, unterliegt keiner inhaltlichen Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte (Bestätigung von BSG, Urteil v. 28.3.2000, B 1 KR 11/98 R). Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnis auf den Bundesausschuss greifen nicht durch:
BSG, Urteil v. 19.2.2003, B 1 KR 18/01 R.
Die Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente ist ein Eingriff in eine Rechtsposition, der eine Rechtsgrundlage erfordert, welche den (strengen) Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen muss:
BSG, Urteil v. 3....