Rz. 3
Die Vorschrift ist lediglich auf privatrechtliche Vereinbarungen anwendbar. Ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorliegt, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung. Entscheidend ist vor allem, ob der Vertragsgegenstand dem privaten oder öffentlichen Recht zugehört. Öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 53 ff. SGB X), insbesondere so weit diese einen Verwaltungsakt ersetzen oder strittige Fragen durch Vergleichsvertrag regeln, sind nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (BT-Drs. 7/868, S. 27).
Rz. 4
Ob eine privatrechtliche Vereinbarung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gegenstand des Vertrags unter Heranziehung auch des Vertragszwecks (vgl. Komm. zu § 53 SGB X). Nicht erfasst werden lediglich einseitige Rechtsgeschäfte wie etwa der Verzicht nach § 46.
Rz. 5
Als privatrechtliche Vereinbarungen kommen nicht nur Einzelverträge, sondern auch kollektivrechtliche Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) in Betracht. Als privatrechtliche Vereinbarungen sind auch der gerichtliche oder außergerichtliche Vergleich in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren an der Vorschrift des § 32 zu messen (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89). Ob eine solche Vereinbarung in der Form eines schriftlichen Vertrags getroffen wurde, ist für die Anwendung der Vorschrift nicht entscheidend. Ausreichend ist jede Form der zwei- oder mehrseitigen Verabredung, auch wenn diese stillschweigend getroffen wird.
Rz. 6
Die privatrechtliche Vereinbarung muss nicht unmittelbar und gezielt auf eine nachteilige Abweichung von den Vorschriften des SGB gerichtet sein. Ausreichend ist eine auch nur mittelbar eintretende nachteilige Rechtsfolge, wenn die Handhabung oder Vereinbarung, sofern sie für das Sozialrecht als verbindlich angesehen würde, die nachteiligen Folgen auslösen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beteiligten über die nachteiligen Wirkungen im Klaren sind, oder sogar gewollt die nachteilige Wirkung herbeiführen wollten; etwa um anderweitige Vorteile zu erlangen.
Rz. 7
Als an der Vereinbarung beteiligte Parteien kommen neben dem Sozialleistungsberechtigten nicht nur Arbeitgeber, sondern auch sonstige Dritte und insbesondere selbst andere Sozialleistungsträger in Betracht. Der potentiell Sozialleistungsberechtigte muss nicht selbst Vertragspartei sein (so auch Weselski/Öndül, in: jurisPK-SGB I, § 31 Rz. 14, Stand: 15.3.2018; Mrozynski, SGB I, 7. Aufl., § 32 Rz. 2).