Rz. 12
Fuhrmann/Heine, Wunsch- und Wahlrechte contra Bedarfsplanung in der medizinischen Rehabilitation, SGb 2014, 297.
Jabben, Wunsch- und Wahlrechte in der Rehabilitation contra Rehabilitationsbudget am Beispiel der Rentenversicherung, NZS 2003, 529.
Neumann, Selbstbestimmte Leistungsgestaltung im SGB IX: Wunsch und Wahlrechte, Geldleistungsoption und persönliches Budget, ZfSH/SGB 2003, 392.
Krause/Nitsche, Wahlfreiheit des Leistungsempfängers und Bestimmungsrecht der Leistungsträger – am Beispiel der Therapieeinrichtungen für Suchtkranke, ZfSH/SGB 1984, 51.
Schütte, Selbstbestimmung, Sicherstellung und Leistungserbringung im Rehabilitationsrecht des SGB IX, NDV 2003, 416.
Welti/Sulek, Die individuelle Konkretisierung des sozialrechtlichen Anspruchs auf Rehabilitation, VSSR 2000, 453.
Welti, Die individuelle Konkretisierung von Teilhabeleistungen und das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen, SGb 2003, 379.
ders., Leistung und Leistungserbringung in der Rehabilitation: Wettbewerbsordnung in Interesse der Selbstbestimmung, SGb 2009, 330.
Rz. 13
Das gesetzliche Gebot, bei der Ausgestaltung von Rechten die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten zu berücksichtigen (§ 33), schließt eine Pauschalierung der Leistung und eine typisierende Regelung auch durch Verwaltungsvorschriften nicht generell aus. Eine solche Handhabung ist vor allem im Bereich der Ermessensverwaltung unvermeidlich, um eine sachgerechte und gleichmäßige Ermessensausübung zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil v. 17.10.1974, 9 RV 64/74):
BSG, Urteil v. 22.10.1980, 3 RK 54/79.
Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt der Träger aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Rehabilitanden Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung. Die Nichtberücksichtigung von Wünschen braucht keinen Ermessensfehler zu begründen. Nicht angemessen ist der Wunsch nach Unterbringung in einer Einrichtung, die nicht die volle Gewähr für eine erfolgreiche Drogenentwöhnung bietet:
BSG, Urteil v. 15.11.1983, 1 RA 33/83.
Ein Bausparkonto ist ein Konto i. S. d. § 47. Kindergeld ist auf ein Bausparkonto zu überweisen, wenn das ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist:
BSG, Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83.
Unter verschiedenartigen, gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln (Elektromobil/Shoprider oder Elektrorollstuhl), von denen zur ausreichenden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Bedarfsdeckung aber nur das eine oder das andere erforderlich i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, hat der Versicherte gemäß § 33 SGB I die Wahl:
BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 KR 16/99 R.
Das gesetzliche Gebot, den Wünschen des Leistungsberechtigten nach Möglichkeit ("soll") zu entsprechen, wird durch den Maßstab der Angemessenheit begrenzt. Danach besteht ein Wahlrecht dann nicht mehr, wenn der Versicherte bereits ausreichend versorgt und zur Wahrung des betroffenen Grundbedürfnisses die Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel nicht erforderlich ist:
BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 KR 15/99 R.
Der Leistungsträger ist im Regelfall verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen. Hat der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen, kann dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen:
BSG, Urteil v. 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R, SGb 2004, 631 mit Anm. Joussen.
Im Bereich der stationären medizinischen Rehabilitation gilt nicht die freie Wahl der Vertragseinrichtung durch den Versicherten. Maßstab für die Ausübung des den Krankenkassen auch hinsichtlich der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung eingeräumten Auswahlermessens sind die medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls. Im Rahmen einer Ermessensausübung ist insbesondere dann, wenn die Krankenkasse bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung zulässigerweise an sich den Gesichtspunkt der Kostenersparnis berücksichtigen durfte, von der Krankenkasse zu erwägen, dass es diesen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht widerstreitet, ja sogar entsprechen könnte, die Sowiesokosten dann zu erstatten, wenn die selbst beschaffte Anschlussrehabilitation in einer gleich geeigneten Reha-Einrichtung durchgeführt wurde, die ebenfalls über einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V verfügt hat:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.8.2007, L 4 KR 2071/05, ZGMR 2008, 328 mit Anm. Fuhrmann.
Berechtigte Wünsche bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung können jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die gewünschte Einrichtung als Rehabilitationseinrichtung zugelassen ist. Der Antrag eines Versicherten auf Feststellung, dass seine Krankenkasse ihm auch künftig im jährlichen Abstand eine stationäre Rehabilitation in einer bestimmten Klin...