Rz. 22
Chojetzki, Amtsermittlung versus Bürokratieabbau – Zum Nachweis des Geburtsdatums in Kontenklärungs- und Rentenverfahren der Rentenversicherung in Zeiten des E-Governments, ZFSH/SGB 2017, 135.
Engelhardt, Änderung des Geburtsdatums bei im Ausland geborenen Versicherten, NZS 1997, 218.
Hänlein, Die "Änderung" des Lebensalters nach türkischem Recht, VSSR 1998, 147.
Joussen, Altersabhängige Rechte und Pflichten gemäß § 33a SGB I, NZS 2004, 120.
Marburger, Rentenversicherungs- und Krankenversichertennummer – wichtige Organisationselemente der gesetzlichen Sozialversicherung, Die Beiträge 1998, 193, 321.
Stürmer, Geburtsdatum und Altersrente – Entscheidung des EuGH zu ausländischen Personenstandsurkunden, NZS 2001, 347.
Rz. 23
In Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft sind die nationalen Sozialversicherungsträger und Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich infrage gestellt ist:
EuGH, Urteil v. 2.1.1997, C-336/94.
Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn die Versicherungsnummer eines in der Türkei geborenen deutschen Staatsbürgers nach dem zum 1.1.1998 in Kraft getretenen § 33a nicht dessen mit einer deutschen Geburtsurkunde nachgewiesenes Geburtsdatum aufweist, sondern das Geburtsdatum, mit dem er erstmals einem deutschen Sozialleistungsträger gemeldet wurde:
BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 8 KN 5/95 R.
Das für die Ermittlung der Rentenversicherungsnummer erstmals angegebene Geburtsdatum ist auch dann maßgebend, wenn im Ausland durch Urteil das Geburtsdatum geändert wurde:
BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 8 KN 11/95 R.
Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates v. 18.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EG auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit zu vergebende Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist. § 33a kann daher nicht als Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit angesehen werden:
EuGH, Urteil v. 14.3.2000, C-211/98 u. a.
§ 33a verstößt, auch soweit er an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, nicht gegen Art. 14 oder 3 Abs. 1 GG:
BSG, Urteil v. 19.10.2000, B 8 KN 3/00 R.
Ein türkisches Zivilgerichtsurteil, das ein von der ursprünglichen Eintragung im Personenstandsregister abweichendes Geburtsdatum amtlich festgestellt hat, ist dann als Urkunde i. S. d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen, wenn es vor der erstmaligen Angabe eines Geburtsdatums der betreffenden Person gegenüber einem deutschen Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber (§ 33a Abs. 1) ergangen ist:
BSG, Urteil v. 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R.
Als Mindeststandard für die Beweiskraft ausländischer Urkunden, die personenstandsrechtlich relevante Tatsachen bestätigen, sieht der Senat an, dass als Aussteller Behörden (insbesondere die Standesämter), Gerichte und sonstige Stellen fungieren, die erkennbar für die Feststellung und Bescheinigung solcher Daten zuständig sind:
Bay LSG, Urteil v. 21.7.2001, L 20 RJ 102/01.
Zum maßgeblichen Geburtsdatum für eine Altersrente nach dem zuerst angegebenen Alter und Beweis eines abweichenden Datums durch eine "ältere" Urkunde nach § 33 Abs. 1 Nr. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist zu entscheiden, ob sich aus einer älteren Urkunde ein anderes Geburtsdatum "ergibt". Die für die Maßgeblichkeit des Geburtsdatums relevanten Urkunden können im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen:
BSG, Urteil v. 31.1.2002, B 13 RJ 9/01 R.
Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist für die Berechnung des gesetzlichen Rentenalters nach § 33a Abs. 1 das Geburtsdatum maßgebend, das der Arbeitnehmer erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben hat. Eine spätere Änderung des Geburtsdatums ist regelmäßig unbeachtlich:
BAG, Urteil v. 14.8.2002, 7 AZR 459/01, RdA 2003, 285 mit Anm. Gitter.
Werden bei der Erstvergabe der Versicherungsnummer an den für das Geburtsdatum vorgesehenen Stellen Leerziffern verwendet, weil nur das Jahr, nicht aber der Tag...