Rz. 14
Für die Fälle der anzuerkennenden mehreren Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des/der Rentenansprüche vermittelnden Berechtigten sieht Abs. 2 die endgültige Aufteilung des Rentenanspruchs an die mehreren Witwen oder Witwer vor. Der Rentenanspruch (als Stammrecht) ist aus der Versicherung des Verstorbenen zu berechnen (vgl. § 63 SGB VI und Komm. dort), sodass die Aufteilung des Rentenzahlungsanspruchs bei mehreren Berechtigten dem Grundsatz entspricht, dass aus einem Versicherungsfall nur ein Anspruch entstehen kann und der Rentenversicherungsträger nicht deswegen höheren Leistungspflichten ausgesetzt sein soll, weil mehrere Berechtigte vorhanden sind (vgl. auch Komm. zu § 91 SGB V). Hiermit wird, entsprechend der nur für die monogame Ehe vorgesehenen Hinterbliebenenrente, auch nur dieser eine Rentenanspruch dem Grunde nach errechnet und dann als Rentenzahlbetrag aufgeteilt. Dadurch wird der Grundsatz der Entsprechung der sozialrechtlichen Vergleichbarkeit konkretisiert; denn auch nach deutschem Recht erhalten mehrere Rentenberechtigte nur ehezeitanteilig Hinterbliebenenrente.
Rz. 15
Der in Abs. 2 vorausgesetzte Maßstab der Aufteilung ergibt sich aus § 91 Satz 1 SGB VI. Danach erhält der Hinterbliebene von der Rente eine Quote, die seiner jeweiligen Ehedauer an der Gesamtehezeit entspricht. Zeitgleich zurückgelegte Ehezeiten mehrerer Ehegatten sind dabei doppelt bei der Gesamtehezeit zu berücksichtigen und dann quotenmäßig aufzuteilen.
Beispiel:
Ehezeit mit Ehefrau A 40 Jahre, mit der zweiten Ehefrau B 10 Jahre; rechnerische Gesamtehezeit 50 Jahre. Ehefrau A erhält 4/5 und Ehefrau B 1/5 der Rente.
Rz. 16
Der Rentenanspruch wird endgültig unter diesen Hinterbliebenen aufgeteilt. Fällt der Anspruch bei einer/einem der Berechtigten weg (z. B. wegen Tod oder Wiederheirat), so wächst deren Anteil nicht der oder dem anderen Hinterbliebenenrentenberechtigten zu. Eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) ist insoweit ausgeschlossen.
Rz. 17
Die Endgültigkeit der Aufteilung schließt jedoch eine Überprüfung der ursprünglichen Aufteilungsentscheidung nach §§ 44, 45 SGB X nicht aus (so BT-Drs. 10/504 S. 97). Ebenso wenig ist die Aufteilung an Hinterbliebene endgültig, wenn später weitere Berechtigte bekannt werden.
Rz. 17a
Abkommensrecht kann dieser zeitanteiligen Aufteilung jedoch vorgehen. So sieht für marokkanische Mehrehen Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit (Abk Marokko SozSich) unabhängig von der Ehedauer die Aufteilung der Rente zu gleichen Teilen an die Hinterbliebenen vor (vgl. BSG, Urteil v. 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R).