Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, gehören Fahrten
- zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- zu einem Sammelpunkt oder
- zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Privatfahrten im Personenfernverkehr sind indes nicht begünstigt. Im Falle einer (möglichen) gemischten Nutzung der Fahrberechtigung (Auswärtstätigkeit, Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Privatfahrten) ist daher sicherzustellen, dass Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten im Personenfernverkehr nicht durch die Steuerbefreiung begünstigt werden.
Bewertung bei begrenzter Nutzung der Fahrberechtigung
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung aber Vereinfachungsregelungen getroffen. Eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr für Fahrten
- zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- zu einem Sammelpunkt oder
- zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet,
ist steuerbefreit, wenn sie lediglich zur Nutzung für diese Strecke berechtigt. Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist in diesen Fällen unbeachtlich.
Bewertung bei erweiterter Nutzung der Fahrberechtigung
Für den Fall, dass die Fahrberechtigung über diese Strecke hinausgeht, geht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die Fahrberechtigung insoweit auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfällt, als die Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung nur für diese Strecke für den Gültigkeitszeitraum nicht überschreitet.
Im Falle des Überschreitens liegt für den überschießenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, dessen Versteuerung unter Beachtung der 50-EUR-Freigrenze oder des sog. Rabattfreibetrags i. H. v. 1.080 EUR erfolgt.
Nutzung auch für Dienstreisen oder Familienheimfahrten: Prognoseberechnung
Besonderheiten gelten für Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllen, aber auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (z. B. bei einer BahnCard). Die Arbeitgeberleistung ist dann vorrangig steuerfrei, soweit sie auf Dienstreise-Fahrten entfällt.
Für diesen Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann. Die sog. Amortisationsprognose vergleicht die Kosten der vom Arbeitgeber bezahlten Fahrberechtigung mit der Summe aus
- den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anfallen würden und
- je nach Fallgestaltung dem regulären Verkaufspreis eines Jobtickets für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum.
Je nachdem, ob die Summe der Einzelkomponenten die Kosten der vom Arbeitgeber ausgegebenen Fahrberechtigung erreicht oder überschreitet, ergeben sich die unterschiedlichen lohnsteuerlichen Konsequenzen. Möglich ist
- eine sog. Vollamortisation allein durch Reisekosten
- eine sog. Vollamortisation mit Jobticket
- eine sog. Teilamortisation, weil eine Vollamortisation nicht erreicht wird, oder
- der Verzicht auf eine Amortisationsprognose.
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Detaillierte Ausführungen und Praxis-Beispiele zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen und der sich ergebenden steuerlichen Beurteilung sind im Stichwort "BahnCard" zu finden.