Eine weitere Besonderheit des Jugendamts besteht darin, dass es zweigliedrig organisiert ist, nämlich von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung gebildet wird. Im Jugendamt als Teil der Exekutive wirkt die Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Gemeinderat bzw. Stadtverordnetenversammlung) durch die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bei der Aufgabenerfüllung mit. Damit sind gewählte Bürger Teil des Jugendamts.

Mit der Föderalismusreform ist es aber nun den Ländern überlassen zu regeln, ob der Jugendhilfeausschuss bestehen bleiben soll. Bisher hat noch kein Bundesland den Jugendhilfeausschuss abgeschafft.

Die "Arbeitsteilung" zwischen der Verwaltung des Jugendamts und dem Jugendhilfeausschuss bestimmt § 70 SGB VIII. Danach erledigt die Verwaltung die laufenden Geschäfte. Dies sind solche, die zu einer ungestörten und ununterbrochenen Fortdauer der Verwaltungstätigkeit notwendig sind und sich gleichsam alltäglich wiederholen. Die Verwaltung darf nur im Rahmen von (übergeordneten) Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses und seiner Satzung handeln.

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