Begriff

Das Jugendamt ist ein Organ des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt- oder Landkreis). Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts (sog. Zweigliedrigkeit des Jugendamts). Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der Jugendhilfe wahr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt bzw. Landesjugendamt zu errichten, regelt § 69 Abs. 3 SGB VIII. Wer örtlicher und überörtlicher Träger ist, wird durch die Ausführungsgesetze der Länder zum SGB VIII bestimmt. Das Jugendamt besteht nach § 70 SGB VIII aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden vom Landrat bzw. Oberbürgermeister oder vom Jugendamtsleiter geführt, während der Jugendhilfeausschuss gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII den Rahmen für die Geschäftsführung setzt. Organisation und Verfahren des Jugendamts werden in einer Satzung der Gebietskörperschaft (Stadtkreis bzw. Landkreis) geregelt.[1]

Die Pflicht zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Behörden regelt § 81 SGB VIII. Die Pflicht, ein Netzwerk zum Kinderschutz zu organisieren, begründet § 3 KKG.

[1] Zur Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit von Jugendhilfeausschuss und Vertretungskörperschaft, s. VG Schwerin, Urteil v. 11.10.2017, 6 A 2822/16 SN.

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