Niedrigschwellige Hilfen werden unmittelbar bei den Leistungserbringern in Anspruch genommen, ohne dass das Jugendamt einbezogen wird. Auch diese Angebote müssen bestimmten qualitativen Anforderungen gerecht werden. Der Jugendhilfeplan muss entsprechende Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung vorsehen.[1]

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