Rz. 7

§ 10b Abs. 1 regelt nur einen Kostenerstattungsanspruch in den Fällen, in denen eine an sich örtlich nicht zuständige Behörde vorläufig Leistungen nach § 10a Abs. 2 Satz 3 erbracht hat. Das sind Eilfälle (Fälle der stationären Notfallbehandlung eines sich rechtmäßig im Bereich einer anderen Behörde aufhaltenden Ausländers; vgl. Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10b AsylbLG Rz. 5) und die Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten auch 4 Wochen nach Kenntniserlangung der Behörde von der Bedarfslage nicht feststellbar war.

 

Rz. 8

Die Kosten müssen von der erstattungsberechtigten Behörde geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 111 SGB X). Eine Verjährung der Ansprüche ist möglich und tritt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in der Anspruch entstanden ist (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 113 SGB X; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 10b AsylbLG Rz. 2). Die Verjährung ist eine Einrede, auf die sich die anspruchsverpflichtete Behörde ggf. berufen muss (Hohm, AsylbLG, § 10b Rz. 44, unter Hinweis auf § 22 BGB).

 

Rz. 9

Nach Auffassung des OVG Koblenz ist die Kostenerstattungsregelung in § 10b Abs. 1 eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10a Abs. 1 mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem Ort in Deutschland (hier: Krankenhausbehandlung nach einem Unfall während eines Touristenbesuchs für 5 Tage) die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts vor Aufnahme in die Einrichtung zur Kostenerstattung herangezogen werden könne, sei nicht möglich (OVG Koblenz, Urteil v. 21.10.2004, 12 A 11140/04; a. A. wohl OVG Münster, Beschluss v. 23.6.2000, 16 B 738/00).

 

Rz. 10

Eine Verwirkung des Anspruchs aus § 10b Abs. 1 ist möglich, setzt aber über den reinen Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände voraus, die die Weiterverfolgung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10b Rz. 45).

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