0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 1.6.1997 in das Gesetz eingefügt worden.
Änderungen hat es seither nur insofern gegeben, als Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2005 durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen v. 21.6.2005 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben wurde. Trotz der Abschaffung des Abs. 3 gibt es noch Streitverfahren, in denen diese Bestimmung eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 2.12.2012, B 7 AY 5/11 R, etwa zur Frage der Anwendung des § 111 SGB X und zur Frage, ob und wann der Erstattungsanspruch ggf. zu beziffern war, aber auch mit Ausführungen dazu, wann ein "Verziehen" im Sinne dieser Vorschrift vorlag).
§ 10b Abs. 3 in der bis einschließlich 30.6.2005 gültigen Fassung lautete:
"Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs. 2 S. 1 zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel."
Zur Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs. 3 AsylbLG vgl. BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 5/11 R.
Rz. 2
In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren (Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP v. 24.10.1995, BT-Drs. 13/2746 zu § 10b S. 18) wird zur Systematik der Vorschrift ausgeführt (Hervorhebungen durch d. Verf.):
„Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung zwischen den zuständigen Behörden nach diesem Gesetz und ist den §§ 103 und 107 BSHG nachgebildet. Im Zusammenspiel mit der Vorschrift des § 10a über die örtliche Zuständigkeit sieht § 10b eine Kostenerstattung zwischen den Behörden in folgenden Fällen vor:
Zuständigkeit der Behörde bei Leistungen in Einrichtungen i. S. d. § 10a Abs. 2 S. 1 in Eilfällen oder in Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthalt nicht innerhalb von 4 Wochen zu ermitteln ist:
Kostenerstattungspflichtig ist die Behörde, in deren Bereich der letzte maßgebende gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten lag (Abs. 1)
Zuständigkeit der Behörde bei Austritt aus einer Einrichtung:
Der eingeschränkte Kostenerstattungsanspruch richtet sich gegen die Behörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten bei Eintritt in die Einrichtung oder bis zu zwei Monaten vor dieser Ausnahme lag (Abs. 2)
Zuständigkeit einer Behörde, in deren Bereich ein Leistungsberechtigter innerhalb eines Monats nach einem umzugsbedingten Aufenthaltswechsel Leistungen innerhalb einer Einrichtung bedarf:
Die Kostenerstattungspflicht richtet sich gegen den Träger des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (Abs. 3); sie endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel.”
Rz. 2a
Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, hat für § 10b keine Änderung gebracht. Dies gilt auch für das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) sowie die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016, BGBl. I S. 390) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I S. 1939) und das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824).
1 Allgemeines
Rz. 3
§ 10b Abs. 1 enthält eine Regelung für die Kostenerstattung in den Fällen des § 10a Abs. 2 Satz 3 (vorläufige Leistungen einer an sich örtlich unzuständigen Behörde bei nach 4 Wochen noch unbekanntem gewöhnlichen Aufenthalt und in Eilfällen).
Rz. 4
Die Vorschrift schafft eine weitere bundeseinheitliche Grundlage für einen finanziellen Ausgleich der Leistungsträger untereinander, um ungerechtfertige Belastungen untereinander zu vermeiden (vgl. Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10b AsylbLG Rz. 1).
Rz. 5
§ 10bergänzt die Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 SGB X, deren entsprechende Anwendbarkeit in § 9 Abs. 3 geregelt ist. Dabei geht § 10b als lex specialis vor, sodass die §§ 102 bis 105 SGB X nur Anwendung finden, sofern § 10b nicht bereits einen Erstattungsanspruch vorsieht (wie hier Herbst, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 9 AsylbLG Rz. 37, 39; a. A. VG Gießen, Urteil v. 28.3.2000, 6 E 1592/98, ZFSH/SGB 2000 S. 556, offen gelassen von Hess. LSG, Urteil v. 6.10.2011, L 9 AY 8/08). § 10b entspricht der Regelung in § 106 SGB XII, die ihrerseits auf § 103 BSHG a. F. zurückgeht. Die Bagatellgrenze in § 110 Abs. 2 SGB X, wonach eine Erstattung nicht erfolgt, wenn der Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50,00 E...