Rz. 2

Nach der Vorschrift wird minderjährigen Leistungsberechtigten eine einmalige Zahlung in Höhe von 100,00 EUR gewährt. Dadurch wird ein Gleichlauf mit den anderen sozialen Mindestsicherungssystemen erreicht, da die leistungsberechtigten Personen zur Abfederung spürbarer Mehrbelastungen im Jahr 2022 eine Zusatzzahlung in Höhe von 100,00 EUR erhalten, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG besteht ein Anspruch auf Kindergeld jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. Da diese nur in Ausnahmefällen vorliegen, bedarf es der Neuregelung in § 19 AsylbLG, damit auch die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten genannten Personen die Unterstützung durch die Einmalzahlung erhalten. (BT-Drs. 20/1768 S. 32).

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