Rz. 25
Ebenso wie Regelleistungen (§ 3) sind auch die eingeschränkten Leistungen durch Bescheid zu bewilligen. Hat der Leistungsberechtigte zuvor Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 erhalten, so müssen diese durch Verwaltungsakt (Bescheid) entzogen und die nach § 1a vorgesehenen eingeschränkten Leistungen festgesetzt und bewilligt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.6.2022, L 7 AY 82/20). Eine Anhörung des Leistungsempfängers ist im Verwaltungsverfahren zwar verfahrensrechtlich nicht vorgeschrieben, doch kann eine materiellrechtlich für geboten erachtete Pflichtwidrigkeit dem Betreffenden nur dann vorgeworfen werden, wenn zuvor eine Anhörung stattgefunden hat (vgl. dazu Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 1a Rz. 211 m. w. N.). Gegen den ablehnenden Bescheid kann sich der Leistungsberechtigte mit dem Widerspruch gegen den Bescheid und gegen einen nachfolgenden Widerspruchsbescheid mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) wenden. Aufgrund der Dringlichkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a hat der gerichtliche Rechtsschutz im vorläufigen Rechtsschutz eine besondere Bedeutung.
Rz. 26
Dabei ist von Bedeutung, dass Leistungen nach dem AsylbLG nicht mit Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt werden. Sie stellen ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentenähnlichen Dauerleistungen dar, sondern sind aufgrund der aktuellen Bedarfslage zu bewilligen (zum sog. Aktualitätsgrundsatz vgl. Oppermann mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 16/08 R). Da gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung haben, bedarf es eines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 SGG an die Behörde, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat. Lehnt sie ab, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Um ungekürzte Leistungen nach § 2 oder § 3 zu erhalten, muss der Betreffende ferner gemäß § 86b Abs. 2 SGG beim Gericht der Hauptsache (der Anfechtungs- und Leistungsklage) eine einstweilige Anordnung beantragen (Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 1a Rz. 221 bis 222.1 mit Hinweis auf Bay. LSG, Beschluss v. 13.9.2016, L 8 AY 21/16 B ER, und Sächs. LSG, Beschluss v. 3.3.2021, L 8 AY 8/20 B ER). Das Gericht prüft, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund besteht.