Rz. 18
Die Vorschrift wurde bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 eingeführt. Sinn und Zweck der Regelung ist darin zu sehen, dass ein Nebeneinander von Geldleistungen und Sachleistungen bei den Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft vermieden werden soll. Hierdurch provozierte soziale Spannungen zwischen den Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft sollen vermieden werden. Die zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Leistungen zu entscheiden. Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII empfangen, ist der grundsätzliche Vorrang von Geldleistungen gegenüber Sachleistungen (§ 10 Abs. 3 SGB XII) zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 3 sind bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Ermessenskriterien sind im Übrigen: die Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, der Aufenthaltsstatus, das mit zunehmender Aufenthaltsdauer wachsende Integrationsbedürfnis, die Art und Dauer der in der Bundesrepublik bisher erhaltenen Sozialleistungen, die Bedürftigkeit, familiäre Gesichtspunkte, die Anzahl der Kinder, die Verwendung von Barmitteln sowie nicht in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegende Umstände, etwa Art und Weise der Belegung der Gemeinschaftsunterkunft, bauliche Zustände, vorhandene soziale Spannungen und Konflikte zwischen Bewohnern, insbesondere Gruppenzugehöriger in der Unterkunft und Aufbewahrungsmöglichkeiten von Bargeld in der Unterkunft (Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 2 Rz. 233).
Rz. 19
Gemäß Abs. 2 Satz 2 wurde ab 16.5.2024 als weitere Form der Leistungserbringung für Analogleistungsberechtigte die "Bezahlkarte" in das AsylbLG eingeführt; sie ist unabhängig von der Art der Unterbringung. Auf Wunsch der Länder sollen bundesweit Leistungen durch die Ausgabe von Bezahlkarten gewährt werden können. Wo das AsylbLG eine Leistungsgewährung in Form von unbaren Abrechnungen ermöglicht, ist die Gewährung der AsylbLG-Leistungen mithilfe einer Bezahlkarte möglich. Den Leistungsbehörden wird hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen zu können. Die Definition der Bezahlkarte enthält nicht der Gesetzestext selbst, sondern die Gesetzesbegründung. Danach ist die Bezahlkarte eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion (ohne Kontobindung). Sie dient als Bargeldsurrogat und ermöglicht eine elektronische Bezahlung in Geschäften und bei Dienstleistern. Soweit eine Bezahlkarte eine Bargeldabhebefunkton beinhaltet, handelt es sich bei dem abhebbaren Betrag um eine Geldleistung (BT-Drs. 20/11006 S. 101).
Rz. 20
Die Leistungserbringung wird gemäß Abs. 2 Satz 2 mittels Bezahlkarte im Analogleistungsbezug ermöglicht, ohne diese verbindlich vorzugeben. Der bislang gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 SGB XII geltende Vorrang der Geldleistung im Analogleistungsbezug wird dadurch insoweit aufgehoben (BT Drs. 20/11006 S. 102). Die Regelung ermöglicht den Leistungsbehörden auch im Rahmen der Ermessensausübung Umstände zu berücksichtigen, aufgrund derer der Einsatz einer Bezahlkarte im Einzelfall nicht zweckmäßig erscheint. Dies kann etwa der Fall sein bei Leistungsberechtigten, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvergütung oder BAföG auf ein eigenes Girokonto erhalten, sodass eine Überweisung der aufstockenden AsylbLG-Leistungen auf dieses Konto zweckmäßiger erscheint als eine Erbringung per Bezahlkarte.
Rz. 21
Abs. 2 Satz 3 sieht vor, dass, soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, diese als Geldleistung zu erbringen sind (BT-Drs. 20/11006 S. 102).