Rz. 19

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes wurden minderjährige Kinder "nur" dann in den leistungsrechtlichen Status des Abs. 1 einbezogen, wenn sowohl das Kind als auch ein Elternteil die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllten. Ab 1.3.2015 haben minderjährige Kinder sowohl dann, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, als "auch" dann, wenn zumindest ein Elternteil, mit dem das Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt, diese Voraussetzungen erfüllt. Minderjährige Kinder sollen nicht für 12 Monate Leistungen nach § 3 beziehen, wenn ihre Eltern oder ein Elternteil bereits Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten. Zugleich wird klargestellt, dass, wenn das Kind nicht mit einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft lebt, der Leistungen entsprechend dem SGB XII bezieht, z. B. weil der betreffende Elternteil der Ausschlussregelung in § 2 Abs. 1 unterfällt, dies den Anspruch des Minderjährigen auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB XII nicht beeinträchtigt, wenn dieser die hierfür geltenden Leistungsvoraussetzungen (insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer von 12 Monaten) in eigener Person erfüllt (BT-Drs. 18/2592 S. 20). Eine Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern findet somit nicht statt. Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 2 BGB).

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