Rz. 14

Die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs werden in Abs. 1 Satz 1 definiert. Dazu gehören die Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Sie gewährleisten das physische Existenzminimum. Maßgeblich ist der aktuelle Bedarf, nicht der bereits in der Vergangenheit anderweitig gedeckte Bedarf. Inwieweit die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs als Sach- oder Geldleistungen zu erbringen sind, wird in Abs. 2 und 3 geregelt. Werden die Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so sind die Geldbeträge nach § 3a Abs. 2 maßgeblich (vgl. Komm. zu § 3a).

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