Rz. 15

Die Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs werden zusätzlich zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Sie dienen der Gewährleistung des sog. soziokulturellen Existenzminimums. Dazu gehören die Aufwendungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren und Dienstleistungen (vgl. dazu die Abteilungen 7 bis 12 der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 RBEG). Die Bedarfssätze bei Leistungsgewährung als Geldleistungen sind in § 3a Abs. 1 geregelt.

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