Rz. 17
Der notwendig Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt (Abs. 2 Satz 1). Dazu gehört der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter des Haushalts. Bei der Ernährung ist der besondere Bedarf für Babys und Kleinkinder sowie religiös bedingtes Ernährungsverhalten oder Krankenkost zu berücksichtigen. Es können Kantinenverpflegung, Lebensmittel- oder Lunchpakete zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss eine ausreichend gesunde Ernährung sichergestellt sein. Ein pauschaler Verweis auf eine Hilfestellung Dritter (z. B. freie Wohlfahrtsträger, "Armentafeln" etc.) ist rechtswidrig (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 3 Rz. 87). Nicht zum notwendigen Bedarf gehört ein Angebot, das der Angebotspalette einer Discount-Filiale entspricht (Hohm, AsylbLG, § 3 Rz. 24, unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschluss v. 15.8.1997, 6 S 123/97). Hält sich der Ausländer häufiger für mehrere Tage nicht in der Aufnahmeeinrichtung auf, ohne hierfür triftige Gründe angeben zu können, kann dies Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit begründen und zu ggf. vorübergehenden Leistungseinschränkungen führen (Hohm, AsylbLG, § 3 Rz. 27).
Rz. 18
Unterkunft und Heizung werden durch die Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt. Grundlegend hat sich das VG Hamburg mit der Frage der notwendigen Beschaffenheit einer Unterkunft in einer Gemeinschaftseinrichtung auseinandergesetzt (Beschluss v. 17.3.1999, 5 VG 887/99). Es hat ausgeführt, der Behörde stehe hinsichtlich der Beschaffenheit und der Ausgestaltung von Gemeinschaftsunterkünften ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, der durch das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Wahrung der körperlichen Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) begrenzt werde. Für die danach vorzunehmende Beurteilung der Unterbringungsverhältnisse sei neben der ausschließlich zur Eigennutzung vorgesehenen Fläche eine Vielzahl weiterer Faktoren von Bedeutung, welche für die physische und psychische Unterbringungssituation des Ausländers prägend seien. Hierzu gehörten vor allem die Persönlichkeiten und Nationalitäten der Mitbewohner sowie deren Altersstruktur, die Ausstattung der Einrichtung mit sanitären Anlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, die Anordnung der Dichte der Möblierung sowie der Bauzustand der Anlage insgesamt. Zu berücksichtigen seien auch die voraussichtliche Dauer und der Zweck des Aufenthalts sowie die persönliche Situation des Ausländers. Allein die fehlende Rückzugsmöglichkeit rechtfertige nicht den Schluss, die Unterkunft sei menschenunwürdig (VG Hamburg, a. a. O.). Im konkreten Fall hatte das Begehren eines volljährigen jungen Mannes keinen Erfolg, der den Einzug weiterer volljähriger junger Männer in das ihm zunächst allein zugewiesene Zimmer verhindern wollte.
Rz. 19
Die zur Verfügung gestellte Kleidung muss zweckmäßig sein und der jahreszeitlichen Witterung entsprechen. Ein Verweis auf Kleiderkammern freier Wohlfahrtsträger ist nicht zulässig (Frerichs, a. a. O., Rz. 91). Abs. 2 Satz 2 macht eine Ausnahme von der Gewährung von Sachleistungen: Falls Kleidung nicht zur Verfügung steht, so können Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen gewährt werden.
Rz. 20
Der Bedarf an Gesundheitspflege ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören z. B. Brandsalben, Fieberthermometer, Pflaster, Mullbinden (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, AsylbLG, § 3 Rz. 16). Der Bedarf zur Körperpflege gehört zum besonderen persönlichen Bedarf.
Rz. 21
Gebrauchsgüter des Haushalts können gemäß Abs. 2 Satz 3 leihweise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Möbel, wie Betten, Stühle, Tische sowie Geschirr und Besteck, Handtücher, Bettwäsche und die im Haushalt erforderlichen Elektrogeräte.
Rz. 22
Besondere Bedarfe, die von § 3 nicht erfasst werden und über die Bedürfnisse des täglichen Lebens hinausgehen, können nach § 6 zu gewähren sein, also als "sonstige Leistungen" zur unerlässlichen Sicherung des Lebensunterhalts.