Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. hinreichende Erfolgsaussicht. Anspruch eines Empfängers von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Anmietung einer Privatwohnung. Unzumutbarkeit der derzeitigen Unterbringung
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch eines im Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG stehenden Ausländers auf Anmietung einer Privatwohnung besteht grundsätzlich nicht. Mit der Gewährung von Sachleistungen nach § 3 Abs 1 S 1 AsylbLG ist der Ausländer regelmäßig in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder in sonstigem Wohnraum untergebracht. Auch bei einer Ersatzleistung iS des § 3 Abs 2 S 2 AsylbLG kommt die Anmietung einer privaten Mietwohnung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht.
2. Solange es an einem schlüssigen Vortrag zur Unzumutbarkeit der derzeitigen Unterbringung fehlt, ist in einem solchen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde des Klägers vom 04.09.2012 gegen den ihm am 06.08.2012 zugestellten, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 03.08.2012 ist unbegründet.
Das Sozialgericht (vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die Klage eines Asylbewerbers auf Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.01.2012 - L 20 AY 140/11 B) hat der am 25.05.2012 erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 m.w.N.). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist im Ergebnis Prozesskostenhilfe zu gewähren. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Nach diesen Kriterien kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb nicht in Betracht, weil ein Anspruch des im Bezug von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG stehenden Klägers auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht ersichtlich ist.
Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob im Rahmen des Bezuges von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG einer Klage, mit der abstrakt, das heißt losgelöst von einer konkreten Wohnung, die Zustimmung zur Anmietung einer privaten Mietwohnung begehrt wird, im Sinne der Entscheidung des Sozialgerichts, das Rechtschutzinteresse fehlt (vgl. zu § 29 SGB XII a.F. beim Bezug so genannter Analogleistungen den Beschluss des erkennen...