Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtswegbeschwerde. Asylbewerberleistung. Bezug von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Klage auf Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. abdrängende Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit. Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung
Orientierungssatz
1. Die Zuweisung eines Rechtsstreits an die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte richtet sich danach, aus welcher Rechtsnorm die von dem Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist.
2. Der Anspruch eines Asylbewerbers auf Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt ergibt sich nicht aus dem AsylVfG 1992, sondern allein aus dem AsylbLG iVm den entsprechend heranzuziehenden Vorschriften des SGB 12.
3. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6 und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R = SozR 4-1780 § 40 Nr 1).
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2011 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
In der Hauptsache begehren die Kläger die Verpflichtung der zum Kreis N gehörigen Beklagten zur Übernahme angemessener Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt.
Die am 00.00.1984 geborene Klägerin zu 1 und der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 2 sind verheiratet. Aus der Ehe gingen fünf in den Jahren von 1999 bis 2007 geborene Kinder hervor. Die Kläger besitzen die libanesische Staatsangehörigkeit.
Im Februar 2007 reiste die Familie vom Libanon kommend in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der jedoch erfolglos blieb. Die Bezirksregierung Arnsberg wies die Kläger, die zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in E und dann in einer Gemeinschaftsunterkunft in I untergebracht waren, nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Kreis N zu (Bescheid vom 06.03.2007). Seit März 2007 halten sich die Kläger im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf, von der sie seit dem 14.03.2007 durchgängig zunächst Grundleistungen nach Maßgabe des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielten.
Seit ihrem Zuzug wohnen sie gemeinsam mit ihren Kindern in einer von der Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft. Derzeit bewohnen sie eine Wohneinheit bestehend aus drei Zimmern, einem eigenen WC, Flur und Küche (Gesamtwohnfläche etwa 112 m²). Die Nutzungsgebühr beläuft sich seit dem Frühjahr 2011 auf 824,62 EUR.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 lehnte es die Beklagte erstmals ab, der Familie im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG eine Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zuzuweisen. Dagegen machten die Kläger eine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verwies, weil § 53 AsylVfG die streitentscheidende Norm und deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei (Beschluss vom 02.05.2008 - S 23 AY 2/08). Das VG wies die Klage ab (rechtskräftiges Urteil vom 09.11.2009 - 23 K 4949/08). Dabei ging es davon aus, dass das Klagebegehren auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG)) betreffend die Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten einer noch anzumietenden Wohnung gerichtet war (a.a.O. Rn. 42 - juris).
Im August 2010 wandten sich die Kläger nochmals mit dem Begehren an die Beklagte, die Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu übernehmen, was die Beklagte wiederum ablehnte (Bescheid vom 24.08.2010). Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 31.02.2011 erteilte die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Klägern und ihren Kindern für die Zeit ab dem 14.03.2011 Analogleistungen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG zuerkannte. Der Kläger zu 2 hatte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit als Sicherheitskraft aufgenommen, aus der er seit dem Monat Februar 2011 laufend Einkünfte erzielt. Bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR belief sich das Einkommen im März 2011 auf 2.006,00 EUR (brutto). Die Klägerin zu 1, die zwischenzeitlich ebenfalls erwerbstätig war, verfügt derzeit über keine eigenen Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung.
Am 06.04.2011 wandten sich die Kläger erneut mit dem Begehren an die Beklagte, in eine privat angemietete Wohnung umziehen zu dürfen. Die von der Beklagten erhobene Nutzungsgebühr sei zu hoch; sie könnten nicht dazu gezwungen werden, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Zudem seien ihnen die Umstände des Wohnens in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterkunft nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 05.04.2011 lehnte die Beklagte die Übernahm...