Rz. 25
Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird gemäß Abs. 3 Satz 3 gesondert erbracht. Die Leistungen werden erbracht, soweit sie notwendig und angemessen sind. Sie sind nicht in den Bedarfssätzen nach § 3a Abs. 2 enthalten. Sie können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Insoweit besteht kein Rangverhältnis. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer städtischen Wohnung wird als Sachleistung erbracht. Übernimmt der Leistungsträger Miete und Nebenkosten für eine Privatwohnung, so handelt es sich um eine Geldleistung. Zusätzlich übernimmt der Leistungsträger in einem solchen Fall die Kosten für Heizung und Warmwasser (Herbst, in Mergler/Zink, AsylbLG, § 3 Rz. 29).
Rz. 26
Der Leistungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft. Der Leistungsträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über die Art und Weise der Unterbringung. Ermessensgesichtspunkte sind u. a. die Anzahl der Familienmitglieder, die voraussichtliche weitere Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, bei Erwerbstätigkeit die Entfernung zum Arbeitsplatz, Pflege von Angehörigen und ausländerrechtliche Auflagen. Der Leistungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zuweisung bzw. die Finanzierung einer geeigneten Wohnung zu entscheiden. Ein Hilfesuchender, der nach § 3 leistungsberechtigt ist, und der zur Deckung seines notwendigen Unterkunftsbedarfs eine Wohnung anmieten möchte, kann grundsätzlich eine sog. Mietübernahmeerklärung des Trägers der Sozialhilfe als persönliche Hilfe i. S. d. § 10 Abs. 1 SGB XII beanspruchen. Allerdings kann er diese Erklärung nur verlangen, wenn er eine Wohnung von angemessener Größe und Ausstattung anmieten will, und der Vermieter die Vermietung von der Zustimmung des Leistungsträgers abhängig macht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.7.2008, L 20 B 49/08 SO ER). Eine Karenzzeit, innerhalb der die tatsächlichen Mietkosten auch dann zu übernehmen sind, wenn sie unangemessen hoch sind, sieht § 3 (anders als § 35 Abs. 2 SGB XII und § 22 Abs. 1 SGB II) nicht vor. Sonstige mit der Wohnungsnahme verbundene Kosten (z. B. Umzugskosten Mietkaution, Maklergebühren) können im Einzelfall nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 1 übernommen werden.
Rz. 27
Bei der Entscheidung sind zahlreiche objektive und subjektive Ermessenskriterien zu beachten:
Objektive Umstände: Organisations- und Planungshoheit des Leistungsträgers, vorhandene Unterkunftskapazitäten, erhöhter Verwaltungsaufwand durch dezentrale Unterbringung, Versorgungsengpässe, vorübergehende Unterbringung, Auflagen über die Wohnsitz- bzw. Wohnungsnahme, Vorschriften über die Unterbringung (§§ 47, 53 AsylG), Kosten (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 3 Rz. 168).
Subjektive Umstände: Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. psychische Erkrankung), Grundbedürfnisse von Familien (insbesondere bei schulpflichtigen Kindern), Pflege von Angehörigen, soziale Spannungen mit Mitbewohnern, zeitnah eintretende Leistungsprivilegierung, bereits erzielte Integrationserfolge, bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer, bei Erwerbstätigkeit: Nähe zum Arbeitsplatz, mangelnde Sprachkenntnisse und/oder fehlende Erfahrungen mit dem Geschäftsverkehr in Deutschland (Mietmissbrauch), Leistungsberechtigung von Familienangehörigen nach dem SGB II/SGB XII (gemischte Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft – Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 3 Rz. 169).
Rz. 28
Bei einem Bescheid über die Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung ist vielfach unklar, ob es sich um eine ordnungsrechtliche Verfügung oder um eine leistungsrechtliche Verfügung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 handelt. Maßgeblich ist der Regelungsschwerpunkt des Bescheides und das vom Leistungsberechtigten verfolgte Begehren. Wird der Bescheid auf eine asylrechtliche oder ausländerrechtliche Rechtsgrundlage oder auf die ordnungsrechtliche Generalklausel (mit dem Ziel der Gefahrenabwehr) gestützt, so ist für das Begehren des Leistungsberechtigten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wird per Bescheid eine Geldleistung für Miete und Nebenkosten einer Wohnung bewilligt oder die Bewilligung abgelehnt und wendet sich der Leistungsberechtigte hiergegen, so handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylbLG, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Beinhaltet der Bescheid die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG und die Gewährung weiterer Leistungen in dem Zusammenhang, etwa für Hausrat, so ist maßgeblich, auf welche Rechtsgrundlagen das Begehren gestützt wird. Ist das angerufene Gericht für eine dieser Anspruchsgrundlagen rechtswegzuständig, so ist dieses Gericht gemäß § 17 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über Anspruchsgrundlagen innerhalb des einheitlichen Streitgegenstandes verpflichtet (Frerichs, in: Sch...