Rz. 9
Der Begriff des Einkommens wird im AsylbLG nicht definiert. Wegen des bestehenden Sachzusammenhanges mit den Regelungen des SGB XII ist der Begriff des Einkommens nach allgemeiner Meinung unter Rückgriff auf § 82 Abs. 1 SGB XII (vormals § 76 BSHG) zu bestimmen. Er erfasst daher alle dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dabei kann es sich um laufende oder auch einmalige, um in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen zufließende Einnahmen handeln. Einkommen ist folglich alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, wobei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.12.2012, L 20 AY 14/12; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 7; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 35).
Rz. 10
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wird üblicherweise auf die Formel zurückgegriffen, dass Einkommen alles das ist, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und zu decken ist (Schmidt, a. a. O., Rz. 35 m. w. N.). Dieser Zeitraum deckt sich i. d. R. mit den üblichen Bewilligungszeiträumen der begehrten Leistung.
Rz. 11
Es gilt insoweit die Zuflusstheorie, die dem aktuellen Bedarf gegenüberstellt, was in genau diesem Bedarfszeitraum zugeflossen ist. Die Einkünfte, die im Bedarfszeitraum zugeflossen sind, mindern also den in diesem Zeitraum bestehenden Bedarf. Die demgegenüber in früherer Zeit insbesondere von dem BVerwG (Urteil v. 4.6.1992, 5 C 82.88) vertretene Identitätstheorie ging demgegenüber von einem Einkommensbegriff aus, der auch zuließ, dass im Bedarfszeitraum zugeflossenes Einkommen einem früheren oder späteren Zeitraum zugeordnet werden konnte, z. B., wenn Arbeitsentgelt für einen früheren Zeitraum nachgezahlt wurde, aber im Bedarfszeitraum zufloss. Diese Theorie erwies sich als zu anfällig für Manipulationen, was auch das BVerwG bereits dazu veranlasste, diese Sichtweise aufzugeben, sodass die Zuflusstheorie heute weitgehend anerkannt ist (vgl. nur Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rz. 9 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 18.2.1999, 5 C 35.97). Nach dem Zuflusszeitpunkt und Ablauf des Bedarfszeitraumes kann sich Einkommen in Vermögen verwandeln (so für die Aufwandsentschädigung nach § 5 ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss v. 3.5.2006, 3 Q 3/05; Wahrendorf, a. a. O., zu § 82 SGB XII Rz. 8).
Rz. 12
Das Einkommen muss verfügbar sein; es muss sich um "bereite Mittel" handeln. Es dürfen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse einem Einsatz entgegenstehen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 11). Nicht realisierte Ansprüche sind kein Einkommen. Nachträglich zufließende Geldmittel sind in dem Zeitraum, in dem sie zufließen, als Einkommen zu berücksichtigen; danach sind sie als Vermögen einzustufen (Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, 8. Aufl. 2024, SGB XII, § 82 Rz. 43).
Rz. 13
Kindergeld ist als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, an den es tatsächlich gezahlt wird. Anders als § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII enthält § 7 keine besondere Regelung zur Anrechnung. Von der Freistellung des Sockelbetrages des Elterngeldes (von 300,00 EUR) gegenüber den nach § 3 BEEG anzurechnenden Einnahmen sind seit der Änderung des § 10 Abs. 5 BEEG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) die Leistungsempfänger nach dem AsylbLG mit Wirkung zum 1.9.2021 nicht mehr ausgenommen.