0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) in Kraft getreten, bestand aber zunächst nur aus den Abs. 1 und 2, wobei Abs. 2 seither keine Änderung erfahren hat.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.6.1997 dahingehend geändert, dass die Formulierung "bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden" aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde die bis dahin pauschalierte Kostenerstattungspflicht durch eine Regelung ersetzt, die an die tatsächlichen Kosten anknüpft. Neu hinzu kamen die Abs. 3 und 4.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 1.9.1998 nach Abs. 1 Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, der eine entsprechende Anwendbarkeit des früheren § 120 BSHG zum Gegenstand hatte. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
Eine redaktionelle Anpassung des § 7 an die Ablösung des BSHG durch das SGB XII erfolgte durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005, indem in Abs. 1 die Worte "§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und in Abs. 3 die Worte "§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt wurden.
Durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) fügte § 7 mit Wirkung zum 28.8.2007 einen neuen Abs. 5 hinzu.
Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2439) wurden die Abs. 2 bis 5 neu gefasst. Die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen wurden weitgehend den Regelungen des SGB XII angeglichen (Deibel, ZFSH/SGB 2015, 127). Abs. 2 erhielt eine § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Regelung darüber, welche Geldleistungen nicht als Einkommen i. S. d. AsylbLG anzusehen sind. Abs. 3 wurde geändert und enthält nun eine § 62 Abs. 3 SGB XII entsprechende Regelung über Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die bisherige Freibetragsgrenze von 60 % wurde wie in § 82 Abs. 3 SGB XII auf 50 % herabgesetzt. Abs. 5 sieht nunmehr jeweils einen Freibetrag von 200,00 EUR vor. Schließlich wurde die Regelung in Abs. 5 Satz 2 eingefügt, wonach in Anlehnung an § 90 Abs. 2 Satz 5 SGB XII solche Vermögensgegenstände geschützt sind, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Die bisherigen Regelungen von Abs. 4 in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung über die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten befinden sich seither in § 9 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG.
Durch Art. 2 Nr. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) wurde Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 24.10.2015 dahingehend geändert, dass das Wort "Bargeldbedarf" durch die Wörter "Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt wurde, wobei es sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 3 Abs. 1 handelt (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 46).
Durch Art. 4 Nr. 5 des Integrationsgesetzes v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung zum 6.8.2016 Abs. 2 Nr. 6 und 7 eingefügt. Damit wurden Mehraufwandsentschädigungen und Fahrtkostenzuschüsse freigestellt.
Durch Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (BGBl. I S. 1290) wurden mit Wirkung zum 1.9.2019 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 geändert. Die Kosten für Haushaltsenergie sind zu erstatten; Abs. 3 wurde an den neu in Kraft getretenen § 3a redaktionell angepasst.
Durch Art. 18 Nr. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 24.6.2020 Abs. 1 Satz 3 HS 2 geändert.
Durch Art. 44 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG2020) v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 3 Satz 2 und 4 geändert. Die dort genannten Beträge wurden angepasst.
Durch Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurden mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 2 Nr. 2 und 3 neu gefasst und Abs. 5 Satz 3 angefügt und jeweils an das neu eingeführte SGB XIV redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält sowohl materiellrechtliche Regelungen zum Nachrang der Ansprüche gegenüber eigenem Einkommen und Vermögen als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Daher wird die Vorschrift auch als Mischnorm bezeichnet (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 1; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 13). Abs. 1 normiert den Nachrang der Leistungsgewährung nach dem AsylblG, wobei der Nachranggrundsatz im Übrigen in § 8 normiert ist. Die Vorschrift nimmt zur Vorschrift über die eheähnliche Gemeinschaft in §...