Rz. 2

Die Vorschrift sieht eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde und eine Meldefrist für erwerbstätige Leistungsempfänger vor. Damit soll gewährleistet werden, dass der Einkommensbezug zeitnahe berücksichtigt werden und Leistungsmßbrauch verhindert werden kann.

 

Rz. 3

Die Vorschrift dient sowohl der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG als auch der Durchsetzung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 verankerten Nachranggrundsatzes. Sie führt in der Praxis nur selten zu Rechtsstreitigkeiten.

 

Rz. 4

Dasselbe Verhalten, das die Meldepflicht nach § 8a verletzt, kann gleichzeitig auch den Tatbestand des § 7 Abs. 4 (Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 f. SGB I) erfüllen und damit zum Leistungsausschluss führen. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

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