Rz. 8
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde der Kreis der Leistungsberechtigten auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge und andere ausreisepflichtige Personen, bei denen Abschiebungshindernisse bestehen, erweitert. Dabei wurden die sog. Flughafenfälle einbezogen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) wurden Regelungen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch eingeführt. Mit Art 19a des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde § 7b eingeführt und durch Art. 20 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurden die §§ 1, 2, 7, 9, und 12 redaktionell überarbeitet.
Rz. 9
Erhebliche, wenn auch nur mittelbare Änderungen erfolgten mit dem Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1.1.2005. Das Aufenthaltsgesetz trat an die Stelle des Ausländergesetzes. Die zuvor normierten zahlreichen Arten der Aufenthaltsgenehmigung wurden ersetzt durch die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der Flüchtlingsstatus wurde auf die von nichtstaatlicher Verfolgung betroffenen Personen ausgedehnt. Für Bürger der Europäischen Union wurden Visumspflicht und Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurde der durch die nicht aufeinander abgestimmten Fassungen des Zuwanderergesetzes, des kommunalen Optionsgesetzes und des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit zwischenzeitlich entstandene begriffliche Gesetzeswirrwarr eingedämmt und ferner Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 01/55/EG des Rates der EU über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und die damit für die Mitgliedsstaaten verbundenen Belastungen in nationales Recht umgesetzt.
Rz. 10
Durch Art 7c des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen v. 21.6.2005 (BGBl. I S. 1666) wurde § 10b Abs. 3 aufgehoben und durch das Gesetz v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) wurden aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der EU umgesetzt und auf die Entscheidung des BVerfG v. 25.11.2005 hin (vgl. dazu Rz. 6) § 7 Abs. 5 eingeführt.
Rz. 11
Nachdem unmittelbar nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 über die Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nach § 3 (u. a. 1 BvL 10/10) Verlautbarungen der Bundesregierung dahingehend erfolgten, dass zeitnah eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen erfolgen würde, verzögerte sich die entsprechende Gesetzgebung bis zum Dezember 2014, als dann das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes erlassen wurde (BGBl. I S. 2187), das die §§ 1, 1a, 2, 3, 7, 9 und 12 änderte und neue Vorschriften etablierte (§§ 6a, 6b sowie die Übergangsregelung in § 14 AsylbLG). Das Gesetz datiert vom 10.12.2014, die wesentlichen Teile dieser Neuregelungen traten aber nach den ausdrücklichen Bestimmungen erst am 1.3.2015 in Kraft, die Änderungen des § 12 entfalteten erst am 1.1.2016 Wirkung (Art. 3 Abs. 2 des o. g. Gesetzes v. 10.12.2014). Lediglich die im selben Gesetz angeordneten Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (§ 75 Abs. 2 und 5 SGG) traten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Rz. 12
Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer v. 31.10.2014 (BGBl. I S. 1649) erklärte sich die Bundesregierung in Kompromissverhandlungen mit dem Bundesrat kurze Zeit später bereit, anstelle des Vorrangs der Sachleistungen nunmehr den Vorrang der Geldleistungen bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen der einzelnen Bundesländer einzuführen. Dies führte zu der kuriosen Situation, dass weniger als 2 Wochen nach Erlass des Gesetzes v. 10.12.2014 und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 3 zum 1.3.2015 eine erneute Abänderung erfolgte und zwar durch das Gesetz v. 23.12.2014 (vgl. dazu Deibel, ZFSH/SGB 2015, 117; Hohm, Editorial in ZFSH/SGB 2014, 717). Beide Gesetze brachten zusammen also wesentliche Änderungen des § 3, wobei auch die noch in DM-Beträgen ausgewiesenen Leistungen durch wesentlich höhere Leistungen ersetzt wurden. Neben der Aufgabe des Vorrangs von Sachleistungen für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Flüchtlinge wurde auch das sog. Taschengeld für Abschiebungs- und Untersuchungshäftlinge neu geregelt sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern beschlossen (Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 6.11.2014, BT-Drs. 18/2592 und 18/3000 sowie Beschluss des Bundesrates v. 28.11.2014, BR-Drs. 514/14).
Weitere Änderungen des Gesetzes erfolgten durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722; vgl. oben Rz. 2, sog. Asy...