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Auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV finden die Rückwirkungsregelungen keine Anwendung. Dies folgt schon daraus, dass sie tatbestandlich nicht das Bestehen einer Berufskrankheit voraussetzen und anders als die von § 6 erfassten Leistungen präventiven Charakter haben (BSG, Urteil v. 7.9.2004, B 2 U 1/03 R, BSGE 93 S. 164 = USK 2004-106 = SGb 2005 S. 460, mit Anm. von Koch).

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