Rz. 9

Denkbare Leistungen noch nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz sind sowohl einkommensabhängige als auch einkommensunabhängige Leistungen.

 

Rz. 10

Zu den einkommensabhängigen Leistungen zählen unter anderem:

Nur dieser Leistungstypus spielt für die Übergangsvorschrift des § 107 im Hinblick auf die eine Bezugsnorm, die übergangsrechtlich weiter Geltung beansprucht, eine Rolle, nämlich § 93 (Berechnung von Einkommen).

 

Rz. 11

Zu den einkommensunabhängigen Leistungen zählen unter anderem weiter auch:

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