Rz. 9
Denkbare Leistungen noch nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz sind sowohl einkommensabhängige als auch einkommensunabhängige Leistungen.
Rz. 10
Zu den einkommensabhängigen Leistungen zählen unter anderem:
- die Ausgleichsrente nach § 85 SVG (i. V. m. der Ausgleichsrentenverordnung – Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz) und
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG (i. V. m. der Berufsschadensausgleichsverordnung – Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes).
Nur dieser Leistungstypus spielt für die Übergangsvorschrift des § 107 im Hinblick auf die eine Bezugsnorm, die übergangsrechtlich weiter Geltung beansprucht, eine Rolle, nämlich § 93 (Berechnung von Einkommen).
Rz. 11
Zu den einkommensunabhängigen Leistungen zählen unter anderem weiter auch:
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