0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 36b ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.
Durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer § 36b in das SGB VIII eingeführt (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 84 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 87 f.); Die Vorschrift ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) teilweise abgeändert worden (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105); so wurde in Abs. 2 Satz 2 der Zeitpunkt für Einleitung der Teilhabeplanung von ursprünglich 6 Monaten auf ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel ausgedehnt. Der im ursprünglichen Gesetzesvorschlag enthaltene Satz 3 mit dem Verweis § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde gestrichen, weil § 36b Abs. 2 Satz 2 einen klaren Handlungsauftrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und der Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht zwingend notwendig war (BT-Drs. 19/28870 S. 105 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 21, S. 19); stattdessen wurde ein neuer Abs. 2 Satz 3 eingefügt, der die Möglichkeit vorsieht, mit Zustimmung des Leistungsberechtigten eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchzuführen; die Regelung war ursprünglich als letzter Satz in Abs. 2 vorgesehen. In Satz 4 wurde eine Regelung zur Übernahme der Teilhabeplanung durch den Träger der Eingliederungshilfe aufgenommen (BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105); in Satz 5 finden sich die Regelung zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 SGB IX (vgl. insoweit BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105).
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine Vorgängervorschrift zu § 36b besteht nicht.
Rz. 3
Inhaltlich regelt die Vorschrift die rechtlichen Vorgaben zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang.
Rz. 4
Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 regelt als verpflichtenden Inhalt des Hilfeplans die Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs. Abs. 1 Satz 2 ordnet eine Art Äquivalenzprüfung an und verpflichtet u. a. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. Abs. 2 Satz 1 beinhaltet eine Sonderregelung bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe. Abs. 2 Satz 2 ordnet an, wann mit der Teilhabeplanung zu beginnen ist. Abs. 2 Satz 3 gibt dem Leistungsberechtigten oder seinem Personensorgeberechtigten i.E. das Recht auf Initiierung einer Teilhabeplankonferenz. Abs. 2 Satz 4 verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe zur Übernahme der Teilhabeplanung. Abs. 2 Satz 5 schließlich regelt dann die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der §§ 117 bis 122 SGB IX bei Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung.
Rz. 5
Sinn der Regelung ist es, die Aufgaben des Jugendhilfeträgers bei der Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträger zu konkretisieren und diese anderen Sozialleistungsträger auch beim Zuständigkeitsübergang frühzeitig zum Beispiel in die Hilfeplanung einzubinden, sodass an den vorausgegangenen Hilfeprozess der Kinder- und Jugendhilfe nahtlos angeknüpft werden kann (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 87).
Rz. 6
(Künftige) Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständigkeitsübergang allgemein nach Abs. 1
2.1.1 Durchführungsvereinbarungen bei Zuständigkeitsübergang nach Satz 1
Rz. 7
Steht ein Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe auf einen anderen Leistungsträger an, dann sind im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung eines solchen Zuständigkeitsübergangs zu treffen.
Rz. 8
Satz 1 schreibt den Sinn der Regelung selbst fest und betont die Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung. Durch die Zusammenarbeit mit diesen Stellen sollen Leistungsbrüche vermieden und eine bedarfsgerechte Leistung im Anschluss an den Zuständigkeitsübergang sichergestellt werden (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).
Rz. 9
Adressaten der Verpflichtung sind alle zuständigen öffentlichen Stellen, die künftig bei einem Zuständigkeitswechsel als Leistungsträger in Betracht kommen; das Gesetz nennt insoweit ausdrücklich insbesondere die Sozialleistungsträgern i. S. d. § 12 i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I und die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX. Zu den Sozialleistungsträgern zählen die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaften u. a. Rehabilitationsträger sind u. a. auch die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der gesetzlichen Unfallversiche...