Rz. 6
Die Regeln über die Nachbetreuung – die sog. Careleaver-Regelung – sind durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 aus § 41 Abs. 3 herausgelöst und in § 41a Abs. 1 überführt worden. Dabei sind die Regeln modifiziert worden. Zum einen wurde aus der ursprünglichen "Soll"-Vorschrift ein Anspruch konzipiert. Außerdem wurde die Form der Beratung und Unterstützung konkretisiert und durch die Begriffe "in verständliche(r), nachvollziehbare(r) und wahrnehmbare(r) Form" ergänzt.
Rz. 7
Hierbei soll Ziel sein, dass die jungen Volljährigen ihre vertrauten Ansprechpartner nicht von einem Tag auf den anderen verlieren, sondern sich weiterhin bei Fragen und Problemen an diese Personen wenden können (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96; vgl. weitergehend zum Sinn der Regelungen über die Nachbetreuung auch oben unter Abschnitt Allgemeines, Rz. 2 ff.).
Rz. 8
Der von Abs. 1 betroffene Personenkreis sind die sog. Careleaver; also solche junge Volljährige, die die Pflege verlassen habe.
Rz. 9
Die Nachbetreuungshilfe (zum Begriff vgl. Münder, § 41 SGB VIII, Rz. 1) erfasst die Beratungs- und Unterstützungsleistung i. S. d. § 41 Abs. 3 und steht im Kontext der Zielsetzung des Abs. 1. Danach soll der junge Volljährige auch noch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Es gilt der Rechtsgedanke von § 15 Abs. 2 SGB XII, wonach die Sozialhilfe auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden soll, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Rz. 10
Allein das Vorhalten einer verlässlichen Unterstützungsstruktur führt zu einer höheren Stabilität für die Entwicklung junger Menschen; auch wenn die Unterstützungsleistung im Einzelfall gar nicht abgerufen wird. Damit wird Studien im nationalen und internationalen Kontext Rechnung getragen, die zeigen, dass diese jungen Menschen biografisch stabiler und perspektivisch unabhängiger von staatlichen Leistungen sind, wenn sie in dem Übergang ins Erwachsenenleben wirkungsvoll unterstützt werden (so ausdrücklich die gesetzgeberische Intention; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 93 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).
Rz. 11
Inhaltlich soll die Nachbetreuung dabei sowohl die Unterstützung bei praktischen Fragen z. B. bei dem Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen als auch eine persönliche Beratung und Unterstützung in allgemeinen Lebensfragen umfassen (so ausdrücklich: BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96). Dies sind allerdings nur Beispiele, die nicht abschließend sind.