Rz. 2

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen und Anlässe für die Inobhutnahme sowie die Befugnis des Jugendamtes zur vorläufigen Unterbringung und zur Herausnahme. Die Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen, wird neu eingefügt.

Abs. 2 umschreibt die Aufgaben des Jugendamtes während der Inobhutnahme, seine Beratungs- und Unterstützungspflichten, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen zur Benachrichtigung einer Person seines Vertrauens, die Pflicht des Jugendamtes zur Sicherstellung von Unterhalt und Krankenhilfe und dessen Berechtigung zur Vornahme aller notwendigen Rechtshandlungen sowie die Pflicht zur Berücksichtigung des Willens des Personensorge- und des Erziehungsberechtigten.

Den Übergang zu einer dauerhaften Aufenthaltsregelung gibt Abs. 3 vor. Dabei besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Personensorgeberechtigten bzw. des Erziehungsberechtigten.

Daran anschließend definiert Abs. 4 die Beendigung der Inobhutnahme.

Die besonderen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen regelt Abs. 5, für die Anwendung unmittelbaren Zwanges stellt Abs. 6 klar, dass es dafür besonderer Befugnisse bedarf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge