Rz. 21

Abs. 1 Satz 2 HS 1definiert die Inobhutnahme als vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen

  • bei einer geeigneten Person;

    dabei kann es sich um Bezugspersonen handeln, die nicht sorgeberechtigt sind (z. B. auch Geschwister), oder um Pflegepersonen, die dazu keiner besonderen Pflegeerlaubnis bedürfen; denn ihre Eignung wird im Einzelfall gesondert geprüft.

  • in einer geeigneten Einrichtung;

    die Eignung der Einrichtung bedingt zunächst einmal, dass die Voraussetzungen nach §§ 45 bis 47 erfüllt sind. Im Übrigen ist die Eignung der Einrichtung in dem jeweiligen Fall der Inobhutnahme nach Maßgabe des Abs. 2 zu klären.

  • in einer sonstigen Wohnform;

    anders als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut muss es sich nicht um eine betreute Wohnform handeln. Damit wird den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung getragen, wonach bestimmte Jugendliche ausschließlich eine nicht betreute Wohnform akzeptieren.

Die im Gesetz gewählte Ausformung entspricht dem bisher in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 definierten Begriff. Obhut bedeutet, dass das Kind oder der Jugendliche grundsätzlich nicht bloß untergebracht oder verwahrt wird. Die Obhutpflichten des Jugendamtes sind in Abs. 3 im Einzelnen geregelt.

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