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Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist nach § 42 Abs. 3 Satz 5 vom Jugendamt unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.5.2011, 12 A 2844/10). Gemäß § 36 Abs. 2 soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung bzw. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Bei der Planung von Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a soll ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden.

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