Rz. 23

Abs. 6 nennt als Kriterium für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme die anderweitige Sicherung des Kindeswohls des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Diese kann hergestellt werden durch Übergabe an einen Personen- oder Erziehungsberechtigten, das Jugendamt der Zuweisung oder bei Ausschluss der Verteilung die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch dasselbe Jugendamt, das den Minderjährigen bereits vorläufig in Obhut genommen hat

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