Rz. 4

Abs. 2 legt eine Rangfolge der der zur Aufnahme in Betracht kommenden Bundesländer fest. Danach wird vorrangig das Bundesland benannt, in dessen Gebiet die vorläufige Inobhutnahme erfolgte. Damit soll ein Ortswechsel im Interesse des Minderjährigen vermieden werden. Erst dann, wenn dieses Bundesland die Aufnahmequote erfüllt hat, wird das nächstgelegene andere Bundesland benannt. Ist die vorläufige Inobhutnahme in einem Flächenland erfolgt, so ist das nächstgelegene Nachbarland vom Ort der Inobhutnahme aus zu bestimmen. Die benachbarten Bundesländer kommen für die Verteilung nur dann in Betracht wenn sie nicht ebenfalls bereits die Aufnahmequote erfüllt haben.

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