Rz. 11

Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamtes, mit der die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 abgelehnt oder beendet wird, haben gemäß Abs. 3 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des VerbaKJUVBG am 1.11.2015 an auch für bereits anhängige Widersprüche und Klagen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6392 S. 21) ist die Regelung notwendig, um sicherzustellen, dass in der Kinder- und Jugendhilfe hinreichende Kapazitäten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Personen zur Verfügung stehen, die nicht volljährig sind, die also als Minderjährige des besonderen Schutzes durch die Kinder- und Jugendhilfe bedürfen und die dem Kindeswohl entsprechend unterzubringen, zu versorgen und zu betreuen sind. Entgegenstehende Übergangsregelungen gibt es nicht. Vertrauensschutz in Bezug auf den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage kann der Betroffene schon deshalb nicht entwickeln, weil nach früher geltendem Recht die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen konnte. Nach Inkrafttreten der Neuregelung hat nun der Betroffene die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht zu beantragen (OVG Bremen, Beschluss v. 18.11.2015, 2 B 221/15, 2 PA 223/15).

 

Rz. 12

Abs. 3 Satz 2 entspricht § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative VwGO. Landesrecht kann bestimmen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist. Für Nordhein-Westfalen ist dies in § 110 Abs. 1 JustG NRW geregelt.

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